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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | wann Müller, Meier, Schulze zur ''die Feuerwehr'' werden | 34 Beiträge | ||
Autor | Andr8e S8., München / Bayern | 775421 | ||
Datum | 23.10.2013 12:51 MSG-Nr: [ 775421 ] | 7373 x gelesen | ||
Ich versteh dein Problem mit diesem Begriff nicht. Der Begriff "Wegerecht" ist eine völlig adäquate Bezeichnung für diesen Paragraph. UGeschrieben von Dirk Maushake Der Begriff alleine liest sich nämlich so als ob wir mit "Alarm" ein besonderes Recht hätten, dem alle anderen sich beugen müßten, dem ist mitnichten so. Es ist eben schon ein Rechtsbruch wenn ein Verkehrsteilnehmer sich nicht an §38 hält. Geschrieben von Dirk Maushake Wir sollten versuchen die Begriffe auch sachlich richtig zu nutzen, da sonst immer der Eindruck erweckt wird, es würde sich ein Recht aus der Alarmierung ergeben. Der Begriff erweckt nicht den Eindruck, dass sich aus der Alarmierung ein Recht ergibt. Der Paragraph, und unser Begriff den man mit diesem Paragraph in Verbindung bringt (Wegerecht), erweckt den Eindruck, dass sich aus der Verwendung von blauem Blinklicht und Horn ein Recht auf freie Bahn ergibt. Und dem ist auch so. Urteile, die dem Einsatzfahrer Schuld bei Unfällen zusprechen, beziehen sich fast alle darauf dass dieser entweder zu schnell in die Kreuzung eingefahren ist (Sorgfaltspflicht verletzt), nur das Blaulicht benutzte (Horn fehlt) oder er den Verkehr nicht einsehen konnte bzw prüfen konnte, ob seine Warnsignale von allen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wurden. Das ändert aber nichts an dem grundsätzlichen Recht. Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Andre S. [23.10.13 13:04] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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