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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | wann Müller, Meier, Schulze zur ''die Feuerwehr'' werden | 34 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 775470 | ||
Datum | 23.10.2013 22:02 MSG-Nr: [ 775470 ] | 7027 x gelesen | ||
Geschrieben von Jürgen M. Bei kleinen Feuerwehren mit 1 - 2 Fahrzeugen dürfte es da keine Probleme geben.Die Frage ist, wann eine AAO als solches wirklich "missachtet" wird. Diese wird doch (i.d.R.) von der Kommune selbst, also Alarm-/Einsatzplanern unter Verantwortung und Absegnung durch die Feuerwehrleitung oder gleich durch diese selbst erstellt. Ich wüsste jetzt aus dem Stehgreif keine Rechtsgrundlage, die diese AAO bzw. deren Einhaltung und "Ausnahmetatbestände" gesondert regeln würde, also würde ich dies im Einsatzfalle unter die "normale" Einsatzleitung fassen. Einsatzleiter sind aber im Einsatzfalle nicht immer direkt die gleichen Leute, die die AAO aufstellen, so dass ich, tiefergehende örtliche Dienstanweisungen mal außen vor gelassen, den im Einsatzfalle jeweils leitenden Führungskräften durchaus das Recht zugestehen würde, von der AAO abzusehen. Natürlich hat das alles wiederum seine Grenzen im GMV und zeitgemäßem Arbeiten, überörtlich wirds noch komplexer/undurchsichtiger, aber die Überprüfung, ob/welche Fahrzeuge zu einem Einsatz hätten anfahren müssen/dürfen, und was hinterher gegebenenfalls abgerechnet werden darf, wird auch bei Bestehen und 100%igem Befolgen einer AAO dem Gericht überlassen bleiben. Insofern ist die AAO ein sinnvolles Planungsinstrument, aber kein heiliges Buch. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | ||||
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