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Rubrikpers. Ausrüstung zurück
ThemaReinigung von PSA mit Druckluft...7 Beiträge
AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg776908
Datum10.11.2013 10:08      MSG-Nr: [ 776908 ]3253 x gelesen

Ein konkretes Verbot gab es meines Wissens nicht in den UVV.
Nach verschiedenen schweren bzw. tödlichen Unfällen kam dieses "Verbot" aus der Praxis heraus.

Heute wird das Thema über Betriebssicherheitsverordnung / Arbeitsschutzgesetz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung / Unterweisung erschlagen.

Auf die Schnelle ein paar Textstellen:

TRGS 500 "Schutzmaßnahmen":
4.4.5 Zusätzliche organisatorische Grundsätze bei Tätigkeiten mit Feststoffen und Stäuben
(4) Bei Reinigungsarbeiten darf Staub nicht unnötig aufgewirbelt und nicht mit Druckluft abgeblasen oder trocken gekehrt werden (Saugen mit Haushaltssaugern oder Fegen führen zur Staubaufwirbelung, Industriestaubsauger oder feuchtes Reinigen sind dagegen geeignet).

BGR/GUV-R 143 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen"
"6.1.6 Ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung besondere betriebs- oder tätigkeitsspezifische Gefährdungen, hat der Unternehmer über die Bestimmungen dieser Regel hinaus weitere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen und für deren Einhaltung zu sorgen. Besondere betriebs- und tätigkeitsspezifische Gefährdungen ergeben sich z. B. bei der Maschinenreinigung mit Hochdruckreinigungsgeräten, Trockeneisstrahlgeräten oder beim Abblasen von Werkstücken mit Druckluft."

Grüße
Udo Burkhard
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schau mal rein:
www.KatS-Handbuch.de
www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de

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