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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaBewerbung bei FFW abgelehnt // Jahr 201367 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP776989
Datum12.11.2013 08:48      MSG-Nr: [ 776989 ]18168 x gelesen
Infos:
  • 11.11.13 Stellungnahme der Feuerwehr: "Zur Ablehnung einer Aufnahme in die FF Löcknitz
  • 09.11.13 Stellungnahme des abgelehnten Bewerbers
  • 08.11.13 Antrag abgelehnt: Warum will ihn die Feuerwehr nicht?

  • Geschrieben von Steffen W.einerseits kann es einer bestehenden sozialen Gruppierung nur Schaden zufügen unter Zwang ein Neumitglied zwangsweise integriert zu bekommen, andererseits kann doch kein vernünftiger Mensch erwarten durch "Hand auflegen" von oben herab in einer sozialen Gruppierung aktzeptiert zu werden.Was die ganze Geschichte interessant macht, auch im Hinblick auf die VA-Qualität der Ablehnung, ist m.E., dass es sich hierbei ja gar nicht um die endgültige Ablehnung gehandelt hat, und die Gruppierung (= Mitgliederversammlung), die die endgültige Aufnahme zu beschließen hätte, hier nicht gefragt bzw. von vornherein ausgeschlossen wurde.
    Ich sehe da eine Regelungslücke bzw. einen unbegründeten Bruch in den Ablaufregelungen in der Satzung. Bei Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand über eine vorläufige Aufnahme, und die Mitgliederversammlung nach einem Probejahr über die endgültige Aufnahme.
    Bei Ausschluss eines aktiven Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung nach Antrag des Vorstands (§ 8 Abs. 4). Bei Ablehnung der Möglichkeit, das Probejahr zu absolvieren, darf dann aber der Vorstand ganz alleine entscheiden, ohne irgendwelche Regelungen. Das passt nicht zusammen, auch nicht wenn man es mit "Schutz" für den Aufnahmeinteressierten begründen will. Würde man hier analog den § 8 Abs. 4 und 5 der Satzung anwenden, wäre der nämlich anzuhören, und die Ausschlussgründe würden ihm schriftlich mitgeteilt. Dies ist hier ja nicht der Fall gewesen (und das sorgt auch dafür, dass sich ein Ausschluss schon durch diese Formvorgaben deutlich von der Ablehnung des Probejahres unterscheidet).

    Geschrieben von Sebastian W.Du stellst einen Antrag auf Aufnahme, der wird abgelehnt oder ihm wird entsprochen - beides ist ein Verwaltungsakt.Die endgültige Aufnahme nach Beschluss der Mitgliedsversammlung ist ein Verwaltungsakt, danach werden Rechte begründet und Verpflichtungen eingegangen. Die vorläufige Aufnahme durch den Vorstand sehe ich jedoch als lediglich vorbereitende Handlung, die keinen Regelungscharakter hat. Damit ist diese Entscheidung kein VA. Mittels Leistungsklage kann diese natürlich trotzdem gerichtlich überprüft werden.

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
    Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
    (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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    Geändert von Sebastian K. [12.11.13 09:03] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar =

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