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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bewerbung bei FFW abgelehnt // Jahr 2013 | 67 Beiträge | ||
Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 777036 | ||
Datum | 12.11.2013 20:31 MSG-Nr: [ 777036 ] | 17773 x gelesen | ||
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Geschrieben von Marco I. Hallo Steffen, Gegenbeispiel: Wehrpflicht, gemustert wurde theoretisch jeder. Wurde man eingezogen: Verwaltungsakt. Wurde man nicht eingezogen: Kein Verwaltungsakt. Für mich ist nicht erkennbar, inwiefern nach Gesetz (nicht nach Satzung der Feuerwehr... eh ein komisches Konstrukt...) ein Antrag auf Verpflichtung geregelt sein soll, der dann bei Ablehnung in einem Verwaltungsakt mündet. Und die Ablehnung nach Satzung kann schon gar kein Verwaltungsakt sein, da die Feuerwehr selbst dazu gar nicht befähigt ist. Wenn es sich um einen Verwaltungsakt handeln würde, müsste die Ablehnung durch die Verwaltung erfolgen und auch der Antrag entsprechend geregelt sein im Gesetz oder einer zugehörigen Verordnung. Ich bestreite ja nicht, daß man dagegen klagen kann. Aber ich halte daran fest, die Nicht-Verpflichtung stellt meiner Meinung nach keinen Verwaltungsakt dar. Anders sieht dies vielleicht wieder aus, wenn die entsprechenden Schriftstücke beiderseitig unterschrieben würden und die Verpflichtung dann durch die Verwaltung dann doch abgelehnt würde. Aber soweit sind wir ja gar nicht, der Verwaltungsprozess der Verpflichtung ist ja noch gar nicht in Gang gekommen. Steht und fällt aber auch mit der Frage, ob man ein Recht auf Verpflichtung hat. Sollte ein solches Recht bestehen, würde ja die Willenserklärung zur Verpflichtung bereits bedeuten, daß entweder ein positiver oder negativer Verwaltungsakt entstehen müsste. Aber dann durch die Verwaltung und nicht durch die Feuerwehr selbst, womit das ganze Satzungskonstrukt ad absurdum geführt ist. Ich bin da ganz bei der Meinung weiter oben diverser Mitschreiber, daß man das rechtliche Konstrukt in Mecklenburg-Vorpommern in dieser Form gepflegt in die Tonne treten kann. Da sollte ganz dringend eine Novellierung erfolgen. | ||||
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