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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaBewerbung bei FFW abgelehnt // Jahr 2013   67 Beiträge
AutorRain8er 8K., Altenholz / Schleswig-Holstein777052
Datum13.11.2013 12:24      MSG-Nr: [ 777052 ]18389 x gelesen
Infos:
  • 11.11.13 Stellungnahme der Feuerwehr: "Zur Ablehnung einer Aufnahme in die FF Löcknitz
  • 09.11.13 Stellungnahme des abgelehnten Bewerbers
  • 08.11.13 Antrag abgelehnt: Warum will ihn die Feuerwehr nicht?

  • Geschrieben von Jürgen M.Dazu kommt das so eine Ablehnung ein Verwaltungsakt ist der im Zweifel vor Gericht überprüft werden kann.

    Moin,

    ich bin mir weder sicher, ob es sich bei der Aufnahme/Ablehnung um einen Verwaltungsakt handelt, noch ob eine gerichtliche Überprüfung möglich ist. Mir steht hierzu aktuell auch kein Kommentar, keine Gesetzesbegründung oder sonstige Literatur zur Verfügung.

    Die in alter preußischer Tradition gehaltenen Brandschutzgesetze einiger Länder kennen einen sehr besonderen Status der Freiwilligen Feuerwehr: Nach außen handelt diese als nicht-rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Gemeinde, während sie gleichzeitig nach innen wie ein Verein organisiert ist. Für diese Konstruktion gibt es durchaus ernstzunehmende Gründe, die nach meinem Kenntnisstand schon in der 1920/30er Jahren in Preußen ausgiebig diskutiert worden sind.

    Im Innenverhältnis gilt eine von den Mitgliedern beschlossene Satzung, die allerdings zumindest in SH und MV der vom Land vorgegebenen Mustersatzung entsprechen muss (die auf der Homepage der FF Löcknitz veröffentlichte Satzung entspricht nicht der aktuellen Landesvorgabe). Nach der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung in freier Abstimmung mit einfacher Mehrheit über die endgültige Aufnahme neuer Mitglieder. Eine solche demokratische Mehrheitsentscheidung ist m.E. nicht beklagbar. Über die vorläufige Aufnahme entscheidet der dazu demokratisch legitimierte Vorstand ebenfalls mit einfacher Mehrheit als Kollegialorgan. Er handelt hier wie ein Vereinsvorstand, der auf Zeit von den Mitgliedern gewählt worden ist und jederzeit auch wieder abgewählt werden kann - nicht zu verwechseln mit der Wehrführung als Ehrenbeamte der Kommune.

    Für einen Verwaltungsakt fehlt es m.E. auch an der hoheitlichen Wirkung: Die neuen Mitglieder verpflichten sich wie in jedem Verein nur gegenüber der Satzung. Sie übernehmen keine unmittelbaren Pflichten oder Rechte gegenüber der Gemeinde. Sie werden auch nicht in ein irgendwie geartetes Dienstverhältnis der Gemeinde übernommen.

    Insofern tendiere ich dazu, dass die Organe der Freiwilligen Feuerwehr wie in jedem Verein oder auch in Parteien (die einen ähnlich besonderen Rechtsstatus haben) vollkommen frei über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheiden können, ohne dieses begründen zu müssen. Persönliche Gewissensentscheidungen ("passt zu uns oder nicht") entziehen sich einer juristischen Überprüfung.

    Der Ausschluss aus der Feuerwehr erfordert dagegen ein förmliches Verfahren und eine sachliche Begründung. Hier reicht persönliche Antipathie nicht mehr aus. Auch hier sehe ich die Analogie zu Vereinen (und Parteien!), in deren Satzungen ebenfalls abschließende Ausschlussgründe festgeschrieben sind. Nach den aktuellen Mustersatzungen in SH und MV gibt es hier auch eine Widerspruchs- bzw. Beschwerdemöglichkeit. Dabei wird jedoch lediglich die Einhaltung der Formvorschriften (Anhörung, Begründung, Mitteilung, Ladungsfrist der Mitgliederversammlung, Tagesordnung, Beschlussfähigkeit, Abstimmungsergebnis) formell überprüft werden. Denn eine mit Zweidrittelmehrheit gefasste demokratische Entscheidung kann inhaltlich/materiell nicht auf dem Rechtswege überprüft werden.

    Deshalb würde ich als Wehrvorstand meine Gründe für die Ablehnung auch nicht offenlegen, sondern lediglich im Sitzungsprotokoll dokumentieren. Ergänzend könnte der Vorstandsbeschluss auf einer Mitgliederversammlung zur allgemeinen Abstimmung gestellt werden. Damit würde die Legitimation der Entscheidung verbreitert werden.

    Viele Grüße von der sonnigen Ostsee

    Rainer

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