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Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaSicherheitsdefizite beim Weihnachtsmarkt: keine Konsequenzen?15 Beiträge
AutorKlau8s S8., München / Bayern777356
Datum18.11.2013 14:56      MSG-Nr: [ 777356 ]4568 x gelesen
Infos:
  • 18.11.13 Arbeitshilfe "Inbetriebnahmeprotokoll ortsbeweglicher Flüssiggasanlagen" (Gasgrill o.ä.)
  • 18.11.13 TRGS 3145 / TRGS 725 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren"
  • 18.11.13 BGN: ASI 8.04: Sichere Verwendung von Flüssiggas auf Märkten, Volksfesten sowie in stationären Betrieben

  • Hallo Leute, mal kurz was ich auf die schnelle gefunden hab.

    Die Verwendung von Flüssiggasanlagen ist in Veranstaltungsräumen, in Räumen unter Erdgleiche,
    Treppenräumen, Fluren, Durchgängen und Durchfahrten unzulässig.

    Grundsätzliche Anforderungen für Grill- und Bratzwecke

    Die Verwendung von Flüssiggas ist grundsätzlich untersagt. Kann auf Flüssiggasanlagen zu Grill und Bratzwecken aus betrieblichen Gründen nicht verzichtet werden, sind die Flüssiggasflaschen im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde in allseits geschlossenen, gekennzeichneten Blechschränken mit Bodenbelüftung unterzubringen.Die Blechschränke sind grundsätzlich im Freien, frei zugänglich und gut sichtbar anzuordnen. Schläuche und Leitungen der Flüssiggasanlage sind so zu verlegen, dass sie zugentlastet und gegen mechanische Belastungen geschützt sind.Schlauchleitungen mit einer Länge von mehr als 40 cm sind als Sicherheitsschlauch oder fest verlegte Leitung auszuführen.Die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Flüssiggasanlage


    Die Dichtigkeitsprüfung muss bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist auf Verlangen vorzulegen.
    Prüfumfang:
    Leitungsanlage der Flüssiggasanlage, Prüfung der Flüssiggasanlage, Gültigkeit der Bescheinigung, Anschluss einer Schlauchleitung mit max. 40 cm Länge direkt an der Flüssiggasflasche oder dem Umschaltventil, wobei bei der Aufstellung sonstige Schraubverbindungen nicht gelöst werden dürfen.

    Prüfung durch eine "Befähigte Person(Sachkundiger) für Flüssiggas nach Betriebssicherheitsverordnung(BetrSichV) alle2 Jahre
    Sicherheits-Gasschlauchleitung mit Steckverbindung(Gassteckdose) alle 2 Jahre
    Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen alle 2 Jahre

    Sonstige Leitungen(deren Schraubverbindungenbeim Aufstellen gelöst bzw.neuverschraubt werden) für eine Aufstellung

    Hinweis: Bei der Aufstellung der Flüssiggasanlage sind die BGV D34 und die TRG 280
    anzuwenden.
    Die maximal zulässige Flüssiggasmenge pro Stand beträgt 2 x 11 kg.

    Die einschlägigen Vorschriften können über www.bgn.de (Shortlink 754) bezogen werden und das sind nicht gerade wenig und können auch bei dem einen oderen Sachbearbeiter zu einer Art Überforderung führen,wenn auf dem dorfeigenen Marktplatz nicht gerade 2 mal die Woche Wochenmarkt mit Imbissbuden stattfindet.
    Gruß Klaus

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