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RubrikAusbildung zurück
ThemaInhalt und Qualitaet lebensrettende Sofortmassnahmen Kurs20 Beiträge
AutorFlor8ian8 M.8, Neuss / NRW780169
Datum04.01.2014 23:34      MSG-Nr: [ 780169 ]4934 x gelesen

Ich habe vor kurzem erneut einen EH-Kurs (2tägig) bei einer großen HiOrg besucht, um mein diesbezügliches Wissen aufzufrischen und erneut praktisch einüben zu können. Zuletzt hatte ich einen solchen Kurs vor 4 Jahren bei den Maltesern besucht und war diesbezüglich sehr zufrieden. Anders als bei den Maltesern damals war es beim jetzigen Kurs so, dass die Teilnehmer des zweitägigen EH-Kurses am ersten Tag zusammen mit den Teilnehmern für lebensrettende Sofortmaßnahmen Führerschein (eintägig) unterrichtet worden sind. Am zweiten Tag erfolgten dann Ergänzungen.

Über den Ablauf des LSM-Kurses habe ich mich schon ein wenig gewundert. Der gesamte Vormittag bestand im Wesentlichen aus Rechtsausführungen zur möglichen Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung sowie zur Fragestellung, unter welchen Bedingungen man von der Verpflichtung zur Ersthilfe auf Grund anderer kollidierender Pflichten freigestellt ist. Die hier vertretenen Auffassungen fand ich schon teilweise etwas merkwürdig. Was meint ihr zu diesen Punkten?

1. Gezeigt wurde ein Bild von einer Frau, die in einer Fußgängerzone gestürzt ist. Ein Mann hilft ihr, im Hintergrund sieht man einen ca. 10jährigen Jungen auf einem Fahrrad mit einem älteren Herrn neben ihm, möglicherweise der Großvater. Der EH-Ausbilder erklärt die grundsätzliche Verpflichtung zur EH-Leistung und erläutert sodann, dass gewisse Leute auf dem Foto nicht helfen dürften (!). Das sei nämlich der Junge, weil er Kind ist und der Opa, weil er die Aufsichtspflicht über das Kind verletzten würde, wenn er EH leistet. Dies halte ich für wenig nachvollziehbar. Auch einem 10jährigen ist es im Rahmen seiner Möglichkeiten nicht verboten zu helfen und innerhalb einer Fußgängerzone bedarf es über ein Kind dieses Alters kein solch massiven Beaufsichtigung, dass man sich nicht um die verletzte Frau kümmern könnte. Der Ausbilder ging dann sogar so weit, dass er empfohlen hat, wann immer man eine Person unter 18 Jahren in seinem Auto hat, bei einem Unfall die Hilfeleistung auf das Wählen der Notrufnummer zu beschränken, weil die Aufsichtspflicht dies gebiete. So sei es z. B. bei einem 12jährigen eine Aufsichtspflichtverletzung, diesen allein im Fahrzeug zu lassen, weil man zur Hilfeleistung aussteigt. Auch das wird meiner Meinung nach vom Entwicklungsstand abhängen und ist so viel zu pauschal. Je nach Kenntnisstand und Körperbau des 12jährigen könnte dieser sogar bei der EH mithelfen anstatt allein im Auto zu bleiben!


2. Gezeigt wurde sodann ein Foto von einer Unfallstelle an einer nächtlichen Landstraße. Der Ausbilder erklärte, natürlich dürfe man in so einer Situation helfen, es sei aber im Eigeninteresse wegen der Möglichkeit einer getürkten Hilfssituation durch Kriminelle zulässig, die Hilfeleistung auf die Wahl der 112 zu beschränken und nicht das Auto zu verlassen. Wer hier selbst helfe, dem müsse man "viel Glück" wünschen....

3. Lange Teile des Kurses befassten sich mit Rechtsausführungen. So wurde uns erläutert, dass ab 01.01.2014 eine Warnwestpflichten bestünde, wobei für jeden Mitfahrer eine Weste da sein müsse und im Fall eines Verstoßes hätten das Bußgeld der Fahrer und die Mitfahrer zu zahlen, die sich vergewissern müssten, dass ausreichend Westen vorhanden sind. Auch dies ist mir völlig neu. Nach meiner Kenntnis besteht erst ab Sommer eine Pflicht, eine Weste mitzuführen. Weiter wurde uns in diesem Zusammenhang erklärt, der Fahrer müsse auch Bußgeld leisten, wenn ein Mitfahrer nicht angeschnallt ist, was ich ebenfalls für unzutreffend erachte.

4. Erläutert wurde weiter, man dürfe als Ersthelfer Medikamente des Hilfesuchenden anreichen, aber nicht verabreichen. Soweit okay. Weiter hieß es sodann, man begehe aber eine Straftat, wenn man eigene Medikamente einem Dritten anbiete, so etwa wenn man eine Kopfschmerztablette an der Arbeit an einen Kollegen abgebe, der über Kopfschmerzen klage, weil Medikamente ausschließlich durch Apotheken abgegeben werden dürften. Nach allem wovon ich bisher ausgegangen bin, bezieht sich das strafbewehrte Apothekenmonopol des AMG auf gewerbliche Abgabe von Arzneimitteln und nicht auf Gefälligkeiten. Dass es unter Umständen medizinisch die falsche Entscheidung sein kann, Medikamente weiterzugeben, steht auf einem anderen Blatt.

5. Im Zusammenhang mit der Absicherung der Unfallstelle wurde uns erläutert, eine unterlassene Absicherung werde pauschal mit Führerscheinentzug von einem Jahr bestraft. Auch hier bin ich davon ausgegangen, dass das Unterlassen der Absicherung keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit ist. Insoweit kann also höchstens ein FAhrverbot von bis zu 3 Monaten in Betracht kommen, nicht aber ein Führerscheinentzug.

6. Gezeigt wurde ein Bild von einem Unfall auf einer Rolltreppe in einem Einkaufszentrum. Der Ausbilder empfahl hier, den gestürzten Mann möglichst ohne Betätigung des Nothaltschalters der Rolltreppe von dieser wegzuschieben, weil bei einem ruckartigen Nothalt die Gefahr bestünde, dass weitere Personen auf der Rolltreppe stürzen und sich verletzen....

Der gesamte Vormittag bestand zu einem Großteil aus Rechtsausführungen dieser Art. An tatsächlicher EH wurde uns kurz der Rautek-Rettungsgriff vorgeführt (selber machen sei wegen Verletzungsgefahr in EH-Kursen nicht mehr erlaubt) sowie uns ein Youtube-Film zum Thema Helmabnahme bei Motorradfahrern gezeigt.


Nach der Mittagspause ging es ans Thema Kopfverletzungen. Wieder Rechtsausführungen: In NRW seien alle Schulen verpflichtet, wenn ein Schüler auf den Kopf gefallen sei, den RTW zu rufen. Das Benachrichtigen der Eltern und Abholenlassen der Kinder sei daher (!) eine Straftat, nämlich unterlassene Hilfeleistung. Zudem wurde uns erläutert, generell bei einer kranken Person (unabhängig von einer Kopfverletzung) einen RTW zu rufen und nicht selbst ins KH zu fahren. Man müsse dabei nämlich auch ein Augenmerk auf die kranke Person richten und sei daher vom Verkehr abgelenkt. Dies sei derart grob fahrlässig, dass bei einem selbst verschuldeten Unfall die Versicherung Regress nehmen würde. Auch das erscheint mir deutlich überzogen.

Beim Thema Herzinfarkt wurde uns auch deutlich gemacht, bei diesen Symptomen die 112 zu wählen und nicht selbst ins KH zu fahren oder den Betroffenen dorthin zu fahren. Soweit sicher richtig. Zur Verdeutlichung hieß es aber, es könne sein, dass man zu einem KH fährt, das nicht auf die Behandlung von HI-Patienten spezialisiert ist. Und wenn man dort dann auf einen Unfallchirurgen oder einen normalen Internisten treffe, dann sei dieser nicht in der Lage und auch nicht verpflichtet einen Herzinfarkt zutreffend zu diagnostizieren. Man könne dies auch daran erkennen, dass ein Hausarzt oder Internist mal schnell übers EKG schaue, der Fachkardiologe dies aber 20 Minuten auswerte. Auch dies erscheint mir maßlos überzogen: Was soll es denn bitte an einem einfachen Ruhe-EKG 20 Min. auszuwerten geben und die Hinweise auf einen HI im EKG (so es sie denn gibt) sind doch nun wirklich derartiges Grundlagenwissen und auch nicht schwer zu erkennen, dass da wirklich jeder Arzt zu in der Lage sein sollte!

Dann hieß es im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen noch, man sei nur verpflichtet einen Notruf abzusetzen, also 110 oder 112. Welche Nummer man wähle sei egal, weil die jeweils andere Leitstelle sich dann auch um die sonstigen Dinge mit kümmern würde. In diesem Zusammenhang kein Wort dazu, dass nur die 112 im Handynetz als Notrufnummer gilt. Immerhin wurde darauf hingewiesen, dass man am Handy an der Stadtgrenze bei der Nachbarleitstelle landen kann, man daher auch immer den Namen der Stadt angeben solle. Gebe man nur den Straßennamen an, passiere es, dass der RTW zur gleichnamigen Straße in der Nachbarstadt geschickt wird. Frage hierzu: Kann so etwas heute wirklich noch passieren? Erfolgt nicht eine automatische Ortung des Anrufers?


Immerhin wurden im Laufe des Nachmittags dann noch HLW, stabile Seitenlage und das Abnehmen eines Helms demonstrieret und geübt. Dann war der LSM-TEil des Kurses beendet.


Ich gehe davon aus, dass hier einige solche Kurse regelmäßig besuchen oder gar selbst halten. Ist es anderswo auch üblich, den "richtigen" 16stündigen EH-Kurs mit dem LSM-Kurs für Führerscheinbewerber zu verknüpfen und ist der hier dargestellte Ablauf eines LSM-Kurses so üblich - insbesondere, dass auf das Versorgen von Verletzungen und das Abdrücken von zuführenden Arterien bei starker Blutung mit keinem Wort eingegangen wird?


Über die unnötigen und nach meinem Eindruck oft falschen Rechtsausführungen habe ich mich zum Teil ganz schön geärgert - insbesondere über die Aussagen im Zusammenhang mit Kindern. Anderswo wird versucht Grundschülern EH zu vermitteln (und stabile Seitenlage können die bei einem schmächtigen Erwachsenen durchaus sogar ohne Hilfe anderer), hier heißt es pauschal, Kindern und deren erwachsenen Begleitern sei Helfen verboten. Und auch über die Sache mit der nächtlichen Unfallstelle auf der Landstraße habe ich mich geärgert. Muss man den Leuten hier noch Angst machen und ihnen raten, nicht auszusteigen? Nach meinem Eindruck ist irrationale Kriminalitätsfurcht einer der Gründe dafür, dass notwendige EH nicht geleistet wird. Hier sollte man die Leute nicht bestärken, sondern ermutigen! Ich wohne in einer Hochhausanlage und habe gerade vor einigen Tagen einen jungen Mann ziemlich zusammen gestaucht, der vor einer Gruppe junger Leute erklärte, er würde wenn jemand um Hilfe ruft nur die Polizei rufen und sonst nichts tun, weil er Angst hätte, selbst zusammen geschlagen zu werden. Ich habe hier versucht zu verdeutlichen, dass wir hier zum einen kein besonderes Kriminalitätsproblem haben und zum anderen es bei einem Hilferuf weit wahrscheinlicher ist, dass ein medizinischer Notfall als ein Angriff vorliegt und man daher natürlich selbst vorbeischauen sollte. Gerade die vielen Leute auf engen Raum in einer Hochhausanlage sind mit ein Grund für mich, EH-Kurse zur Auffrischung zu besuchen, wiel man leichter als anderswo in die Situation geraten kann Ersthelfer bei einem med. Notfall zu sein. Und nun muss ich mir vom Ausbilder anhören, beim Unfall auf nächtlicher Landstraße solle man eher nur 112 rufen und nicht aussteigen..... ???

Was meint ihr?


Gruß,

Florian M.

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