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Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
Thema | Inhalt und Qualitaet lebensrettende Sofortmassnahmen Kurs | 20 Beiträge | ||
Autor | Flor8ian8 M.8, Neuss / NRW | 780266 | ||
Datum | 06.01.2014 11:11 MSG-Nr: [ 780266 ] | 2117 x gelesen | ||
Hierzu gab es eine ganz klare Aussage des Herrn Rechtsprofessors: Die Aufsichtspflicht endet erst am Tag des 18ten Geburtstags und keinen Tag davor. Kinder allein im Auto zu lassen sei stets und immer eine Verletzung der Aufsichtspflicht. So könnte es etwa dazu kommen, dass diese die Handbremse lösen und das Fahrzeug anfängt zu rollen oder unachtsam eine Tür geöffnet wird, weil die Kinder plötzlich doch zu Vater / Mutter wollen. Das was da vermittelt worden ist, ist natürlich Unsinn. Der Grad der Aufsichtspflicht hängt von Alter und individuellem Entwicklungsstand der Kinder ab. Bei 7- und 5jährigen Kindern im Auto wäre die Auffassung des Elternteils wegen der Aufsichtspflicht dem Motorradfahrer nicht helfen zu können, wahrscheinlich dahingehend zu akzeptieren, dass eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung nicht gegeben ist. Aber umgekehrt ist selbstverständlich nichts dagegen zu sagen, wenn man aussteigt und die Kinder einige Minuten allein lässt - es sei denn, der Elternteil wusste aus vergangenen Ereignissen, dass die Kinder mit dieser Situation nicht klarkommen werden, ohne sich oder andere zu gefährden. Florian M. | ||||
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