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Bayrisches Feuerwehrgesetz
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaMecklenburg-Vorpommern: gewagte Worte zum Thema Pflichtfeuerwehr53 Beiträge
AutorLinu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt780697
Datum11.01.2014 17:40      MSG-Nr: [ 780697 ]9447 x gelesen

Geschrieben von Adolf H.Ich glaube, bei Verpflichtungen ist der allgemeine Feuerwehrdienst gemeint, nicht die einzelfallbezogene Heranziehung von Personen.
Richtig. Das BayFwG gibt in Art. 13, Abs. 1-3 die Möglichkeit, Personen zum Dienst in einer Freiwilligen Feuerwehr zu verpflichten, also zusätzlich zu schon vorhandenem freiwilligen Personal. Erst Abs. 4 und 5 behandeln eine echte, "komplette" Pflichtfeuerwehr.

MfG (Mit fränkischen Grüßen)
Linus

(Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.)

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