Hallo Albert
Ich habe ein wenig im Internet gestöbert und mehrere Artikel gefunden. Dort wird eindeutig beschrieben, dass die Veröffentlichung von Bildern mit sichbarem Kennzeichen nicht rechtswidrig ist. Als Begründung wird angegeben, dass eine Zuordnung (Name, Adresse) über das Kennzeichen nicht so einfach möglich ist:
Quelle: Urteil LG Kassel
Amtsgericht Kassel
Beschluss v. 02.04.2007 - Az.: 413 C 1751/07 - Veröffentlichung von KfZ-Kennzeichen im Internet
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1. Die Veröffentlichung eines KfZ-Kennzeichens auf einer Webseite verletzt den betreffenden Fahrzeuginhaber nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dies wäre nur bei Vorliegen weiterer Umstände der Fall , z.B. wenn die Informationen mit einem Aufruf veröffentlicht würden, den PKW zu beschädigen.
2. Es liegt auch keine Datenschutzverletzung vor, da keine automatisierte Verarbeitung iSd. § 1. Abs.2 Nr.3 BDSG gegeben ist.
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Unter Berücksichtigung des Vorstehenden begründet die Veröffentlichung des Autokennzeichens des Antragstellers in dem konkreten Beitrag des Antragsgegners in dem Internetforum keinen rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Antragstellers, selbst über die Veröffentlichung persönlicher Daten zu entscheiden. Es handelt sich bei einem Kraftfahrzeugkennzeichen um keine sogenannte sensible Information, deren Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit zum Schutze des Kraftfahrzeughalters generell geboten ist.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Kraftfahrzeugkennzeichen eines Kraftfahrzeughalters zwar nicht für jedermann aus allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen ist, dass aber bei Kenntnis der Person und deren Anschrift die sichtbaren Daten des von dieser Person benutzten Kraftfahrzeuges unschwer ermittelt werden können.
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Bei der Sache mit dem Firmennamen scheiden sich die Geister. So gesehen ergibt sich aus dem o.a. Artikel, dass man durch den Firmennamen oder der www-Adresse den Eigentümer leicht herausfinden kann. Jedoch befindet sich die Sache in einem öffentlichen Raum. Angesichts der Vielgestaltigkeit dieses Bereiches lassen sich allgemeingültige Regeln zur Zulässigkeit einer Berichterstattung nur schwer ermitteln. Tendenziell ist eine Berichterstattung eher zulässig. Allerdings ist der Einzelfall näher zu betrachten. Grundsätzlich ist die Privatsphäre der abgebildeteten Personen oder Gegenstände zu schützen (Persönlichkeitsrecht).
Quelle: Wikipedia
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Die Öffentlichkeitsphäre ist der Bereich, in dem der Einzelne sich der Öffentlichkeit bewusst zuwendet, etwa wenn er bewusst an die Öffentlichkeit tritt und sich öffentlich äußert. Diese Sphäre genießt den schwächsten Schutz.
Die Sozialsphäre ist der Bereich, in dem sich der Mensch als 'soziales Wesen' im Austausch mit anderen Menschen befindet. Hierzu zählt insbesondere die berufliche, politische oder ehrenamtliche Tätigkeit. Diese Sphäre ist z. B. gegen Veröffentlichungen relativ schwach geschützt, so dass Eingriffe in aller Regel zulässig sind, wenn nicht ausnahmsweise Umstände hinzutreten, die den Persönlichkeitsschutz überwiegen lassen.
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Ob auch Unternehmen, also juristischen Personen und Personengesellschaften, ein Persönlichkeitsrecht zukommt, ist innerhalb der deutschen Rechtswissenschaft stark umstritten. Der Bundesgerichtshof spricht auch Unternehmen ein solches Unternehmenspersönlichkeitsrecht zu.
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Ausserdem gibt es noch die journalistische Sorgfaltspflicht und den Pressekodex, an die sich Jounalisten halten sollen/müssen.
Um allen juristischen Problemen (Schadensersatzansprüche, Unterlassungsklagen, usw.) aus dem Weg zu gehen, würde ich Kennzeichen und Firmennamen grundsätzlich verpixeln.
GutWehr allen Kameraden
Zerstöre nicht durch Wasser, was du vor Feuer schützen willst
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Geändert von Frank M. [13.01.14 10:19] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |