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Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaBrände in Treppenräumen war: Feuer in Flüchtlingsunterkunft in Hamburg   6 Beiträge
AutorKlau8s S8., München / Bayern783055
Datum11.02.2014 08:09      MSG-Nr: [ 783055 ]3370 x gelesen
Infos:
  • 11.02.14 11 Kinderwagen brannten in den letzten drei Monaten
  • 10.02.14 Richtiges Verhalten im Brandfall: Feuer im Treppenhaus
  • 10.02.14 Eine kleine Argumentationshilfe fur die Brandschutzaufklärung: Verbrennungsdynamik, Rauchgastoxizität und ihre Folgen

  • Geschrieben von Ralf H.Ist ein einzelner Kinderwagen, wenn alle anderen im Brandschutz relevanten Vorschriften für Rettungswege eingehalten werden, eine derartige Gefahrenquelle das eine akute Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner besteht. Leider kenne ich nicht die Erkenntnisse die im Rahmen des TIBRO-Projektes bei den Brandversuchen in Weißwasser im Vorjahr ermittelt wurden.

    Das Tibro kenn ich auch nicht aber einiges grundsätzliches aus unserer Feuewehrlehrzeit:
    Problemkreis "Kunststoffe und Brandverhalten"Der Problemkreis "Kunststoffe und Brandverhalten" ist sehr komplex. Wir müssen zuerst einmal den Verbrennungsablauf näher betrachten.

    Eine Verbrennung, auch Oxidation genannt, ist eine chemische Reaktion von Stoffen mit Sauerstoff. Dabei entstehen Wärme und Licht.

    VerbrennungsvorgangDer Verbrennungsvorgang kann in drei Phasen zerlegt werden:

    1.

    Entstehungsbrand
    2.

    Voll entwickelter Brand
    3.

    Abklingender Brand

    Weitere FaktorenBei einem Verbrennungsvorgang sind weitere Faktoren von Wichtigkeit:

    die Verbrennungsgeschwindigkeit (schnell, langsam)

    die Energieumsetzung in Wärme und Licht

    die Zersetzung des brennenden Materials

    die Entstehung von Verbrennungsgasen

    die Rauchgasdichte

    die Toxizität der Rauchgase

    der Wärmestau (Glutenbildung)

    die Form und Verteilung des brennenden Materials

    die Größe der Oberfläche

    die Luftzuführung und die Luftmenge

    Alle diese Faktoren können nicht einzeln betrachtet werden, weil sie während des Verbrennungsvorganges in einer großen Zahl von Kombinationsmöglichkeiten auftreten. Dies macht es sehr schwierig, ein Brandrisiko in diesen Fällen exakt abzuschätzen.

    Drei Beispiele:

    Ein Kunststoff kann sich während des Verbrennungsvorganges verstärkt zu brennbaren Gasen zersetzen. Die Folge ist, dass in diesem Fall der Verbrennungsvorgang durch weitere Hitzeentwicklung beschleunigt wird.

    Ein anderer Kunststoff spaltet während des Verbrennungsvorgangs nicht brennbare Gase ab, in diesem Fall wird der Verbrennungsvorgang durch zusätzliche Erhitzung nicht beschleunigt.

    Wieder ein anderer Kunststoff spaltet während des Verbrennungsvorgangs Gase ab, die in der Lage sind, den Verbrennungsablauf zu stören oder ihn sogar zum Stillstand zu bringen.

    Dazu kommt noch das ich meinte in einem Interview gehört zu haben das sich im obersten Geschoss wo sich die Personen hefunden haben :" Es habe sich ein Rauchsack gebildet"
    dazu Folgendes:Das Bauordnungsrecht
    erfasst nur die bauliche und technische Beschaffenheit eines Gebäudes. Diese muss so sein, dass
    die Rettung von Personen und wirksame Löschmaßnahmen möglich sind. Lediglich bei Gebäuden,
    für die als zweiter Rettungsweg eine anleiterbare Stelle genügt, muss zur tatsächlichen Herstellung
    dieses zweiten Rettungswegs die Feuerwehr mit ihrer Leiter mitwirken.
    Die Feuerwehr kann im Brandfall nur eine begrenzte Anzahl von Personen retten. Die Anzahl der
    Personen, die von der Feuerwehr gerettet werden können, lässt sich nicht benennen, da die Umstände
    im Brandfall äußerst unterschiedlich sein können (Hilfsfrist, Zeit der Brandentdeckung und -meldung,
    Brandentwicklung, Stärke der Feuerwehr, Mobilität der zu rettenden Personen usw.). Die Feuerwehr
    kann in Sonderbauten mit vielen Menschen die Personenrettung nicht sicherstellen; sie ist
    darauf angewiesen, dass die Personen beim Eintreffen der Feuerwehr das Gebäude bereits weitgehend
    verlassen haben oder sich in sicheren Bereichen befinden. Neben der ausreichenden Ausbildung
    von Rettungswegen ist daher ebenso von Bedeutung, dass die Menschen früh-/rechtzeitig mit
    der Flucht beginnen. Für eine rechtzeitige Räumung hat deshalb in Sonderbauten (z. B. Versammlungs-
    und Verkaufsstätten, Krankenhäuser, Pflegeheime, Schulen) der Betreiber zu sorgen.
    Hinsichtlich der Ausbreitung von Feuer und Rauch sehen alle Brandschutzvorschriften der MBO und
    der zugehörigen Sonderbauregeln Anforderungen an Baustoffe und raumabschließende Bauteile vor,
    die direkt oder indirekt dem Schutz der Rettungswege vor Feuer und Rauch dienen. Eine Rauchableitung
    aus Rettungswegen zur Sicherstellung der Benutzbarkeit in der Phase der Personenrettung ist
    nicht vorgesehen, sie könnte ohnehin nur bereits eingedrungenen Rauch abführen. Für die Personenrettung
    muss in diesem Fall der alternative (zweite) Rettungsweg benutzt werden. Sind Rettungswege
    besonders schutzbedürftig, wird Rauchfreihaltung verlangt (wie z. B. in einem Sicherheitstreppenraum).
    Die bauordnungsrechtlich verlangten Öffnungen zur Rauchableitung oder Rauchabzugsanlagen dienen
    der Unterstützung der Feuerwehr bei ihrer Arbeit, selbst wenn dafür keine quantifizierte Entrauchungswirkung
    vorgegeben ist.
    Löschmaßnahmen sind auch dann wirksam, wenn die Brandausbreitung erst an den klassischen
    Barrieren des bauordnungsrechtlichen Brandschutzes, wie z. B. der Brandwand, gestoppt werden
    kann.
    Geschrieben von Ralf H.Ich denke das das deutsche System des vorbeugendem Brandschutz eines der weltweit Besten ist. Eine Abweichung wird in der Regel vom System aufgefangen, jede weitere Abweichung weicht das System mehr auf. Wenn dann Leute das System nicht verstehen und irgendwelche Entscheidungen fällen wird es kritisch. Katastrophen gibt es nicht weil ein Sicherheitssystem versagt hat, da gehören in aller Regel eine große Anzahl von Fehlern dazu.

    Dafür können wir dem entsprechen , dies muss halt konsequent durchgeführt werden.
    Nach den Brandschutzgesetzen oder den Ordnungsgesetzen der Länder sind die Gemeinden
    bzw. die Kreise verpflichtet, in festgelegten Zeitabständen oder nach pflichtgemäßen Ermessen
    Brandverhütungsschauen (auch Gefahrenverhütungsschau oder Feuerbeschau genannt) durchzuführen.
    Um im Rahmen einer ganzheitlichen Beurteilung auch die einsatztaktische Bewertung vornehmen
    zu können, ist stets die Feuerwehr zu beteiligen. Die Durchführung obliegt bei Städten mit
    Berufsfeuerwehren in der Regel ohnehin den Brandschutzdienststellen.
    Zielsetzung
    Die Brandverhütungsschau dient dazu, Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz,
    die durch Brände oder Explosionen entstehen können, bei bestehenden baulichen Anlagen zu
    verhüten.
    Es handelt sich hierbei in der Regel um keine bauordnungsrechtliche Überprüfung, mit der bestehende
    Gebäude an die aktuellen baurechtlichen Vorschriften angepasst werden sollen. Vielmehr
    sind vornehmlich die betrieblichen Mängel zu erfassen sowie bauliche, technische und
    organisatorische Brandschutzvorkehrungen entsprechend der Prüfliste zu überprüfen.
    Nach örtlicher Festlegung kann sie darüber hinaus auch dem Schutz bedeutender Kulturgüter
    und der Umwelt dienen.
    Durch die Brandverhütungsschau werden ferner objektspezifische Einsatzplanungen ermöglicht
    und überprüft sowie Objekte auch unter arbeitsschutzrechtlichen Aspekten (Sicherheit der Einsatzkräfte)
    bewertet.
    Ich weiss das dies mehr oder weniger "ernst" genommen wird,der Trend geht eindeutig in die ernstzunehmnde Richtung wir führen seit 2007 diesen Lehrgang durch und dieses Jahr sind erstmals bundesweite Lehrgangsteilnehmer dabei(z.B.3 Kollegen aus Düsseldorf).
    Steter Tropfen höhlt den Stein und wir müssen dran bleiben, leider muss in dieser Zeit immer noch was passieren damit es noch weiter vorwärts geht.
    Gruß Klaus

    Wie sagt man, wenn ein längerer Zeit spricht, ohne etwas wirklich zu sagen, wenn einer nichts Wichtiges sagt, keine Inhalt hat, eher lässt er die Zeit vergehen?
    'ramble on' Led Zeppelin II 1969

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