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Bürgerliches Gesetzbuch
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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaFeuerwehrverein e.V. ohne Einsatzabteilung32 Beiträge
AutorJako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre 783299
Datum14.02.2014 18:47      MSG-Nr: [ 783299 ]9178 x gelesen

Hallo!

Die Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.
Die Zustimmung der Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, kann schriftlich erfolgen.

Bereits die Stimmenthaltung oder die ungültige Stimme eines einzigen Mitglieds kann die wirksame Änderung des Vereinszwecks zunichte machen.
Und je größer der Verein ist, desto schwieriger wird es, die Zustimmung sämtlicher Mitglieder zu erreichen.

§33 BGB bestimmt:

Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Jedoch gilt:

§ 40 Nachgiebige Vorschriften:

Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Abs.
1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein
anderes bestimmt.

Wenn also die Satzung nichts anderes hergibt muss dann nach §33 BGB verfahren werden.

Schreib doch mal den Vereinszweck hier ins Forum und zwar so, wie es auch in Eurer Satzung formuliert ist.

Gruß

Jakob

"Die Verwendung der verschiedenen Löschmittel hat den Zweck, den Verbrennungsvorgang zu unterbrechen."
>> Suche Ärmeladler Feuerwehr Bischheim bzw. Feuerwehr Bischheim Saar-Pfalz

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