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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaFeuerwehrverein e.V. ohne Einsatzabteilung32 Beiträge
AutorJako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre 783328
Datum15.02.2014 11:57      MSG-Nr: [ 783328 ]8249 x gelesen

Hallo!

Das mit den Vereinen ist ein heißes Eisen.

Ich glaube dass sich viele Jahre lang in den kleinen Vereinen keiner so richtig Gedanken gemacht hat was im Fall der Fälle passieren kann.

Oft wurde irgendeine Mustersatzung aus dem Internet oder eine Satzung eines anderen Vereins für den eigenen Verein modifiziert. Dabei haben sich dann fatale Fehler eingeschlichen.

Als Beispiel sei da folgender Passus aus einer Satzung erwähnt:

Die Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die Einrichtungen des Vereins zu nutzen

Hier stellt sich der Verein selbst ein Bein. Ihr werdet es nicht glauben, ein großer deutscher Bundesligaverein hatte diesen Passus bis vor kurzem in seiner Satzung!
Durch diesen kleinen gut gemeinten Paragraphen in der Satzung hätten alle Mitglieder das Stadion in der spielfreien Zeit nutzen dürfen!
Zum Glück für den Verein blieb dieses über Jahrzehnte unentdeckt! Also schaut die Satzungen Eures Vereins genau durch ob da ein solcher Passus in Bezug auf die Einrichtungen des Vereins ebenfalls enthalten ist.

Mein Tipp für einen Vereinszweck wäre:

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des aktiven Brandschutzes, der technischen Hilfeleistung bei Unglücksfällen, der Brandschutzaufklärung, der Unfallverhütung sowie die Durchführung von Informationsveranstaltungen zum Selbstschutz im Katastrophenfall.

Damit wäre der Verein nicht mehr an eine Feuerwehr angebunden, hätt sich aber ein wenig mehr an Arbeit aufgeladen.

Für die Auflösung des Vereins bzw. für die Änderung des Vereinszweckes würde ich folgenden Passus vorschlagen:

eine Änderung des Vereinszweckes kann nur nach einer Abstimmung durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
4/5 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden, wahlberechtigten Mitglieder müssen der Änderung zustimmen. Die Mitteilung das während er Mitgliederversammlung der Vereinszweck geändert oder ergänzt werden soll, ist allen Mitgliedern spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung in Schriftform mitzuteilen. Die Änderung des Vereinszweckes darf nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.

Ich denke dass man so auf der sicheren Seite ist.

Obwohl ich seit knapp 30 Jahren in verschiedenen Vereinen als normales Mitglied, Vorstand, Schriftführer oder Mitglied des Wirtschaftsausschusses tätig bin, gibt es immer wieder neues in Bezug auf Verein und Recht zu entdecken.

Gruß vom Berg

Jakob

"Die Verwendung der verschiedenen Löschmittel hat den Zweck, den Verbrennungsvorgang zu unterbrechen."
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