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Strafgesetzbuch
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaVorpommern droht ein neuer rechtsextremer Sündenfall69 Beiträge
AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen783694
Datum21.02.2014 11:50      MSG-Nr: [ 783694 ]10903 x gelesen
Infos:
  • 21.02.14 Wahl zum Wehrführer in Postlow: Allianz mit einem zweifelhaften Kameraden
  • 21.02.14 Allianz mit einem zweifelhaften Kameraden
  • 19.02.14 Triumph im toten Winkel der Republik

  • Warum nicht auch für Ehrenbeamte ? dann brauche ich nicht wirklich einen Radikalenerlass. Mit allen Folgen, die ein Meineid mit sich bringt. §154 StGB


    § 48
    Diensteid [Mecklenburg Vorpommern analog in anderen Ländern]

    (§ 38 BeamtStG)

    (1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:

    Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.

    (2) Der Eid kann auch ohne die Wörter so wahr mir Gott helfe geleistet werden.

    (3) Erklärt ein Beamter, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, kann er anstelle der Wörter Ich schwöre die Wörter Ich gelobe oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.

    (4) In den Fällen, in denen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, zu geloben, dass er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

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    Geändert von Gerrit L. [21.02.14 11:51] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar =

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