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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaFinanzgericht Hamburg zu Einnahmen aus der Brauchtumspflege einer FF1 Beitrag
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP785380
Datum22.03.2014 14:37      MSG-Nr: [ 785380 ]2426 x gelesen

Zur parallel laufenden Diskussion um die Kasse in Heide hier ein aktuelles Urteil zu Einnahmen einer Hamburger FF aus der regelmäßigen Veranstaltung eines Osterfeuers. Das Gericht hat sich dabei nicht die auch hier schon öfters diskutierte Sichtweise zu eigen gemacht, dass Brauchtumspflege bzw. "Spassveranstaltungen" mit Vereinscharakter und die Einrichtung einer "Kameradschaftskasse" zur Bildung eines nichtrechtsfähigen Vereins mit Steuerpflicht führen:

Im Streitfall war eine Freiwillige Feuerwehr der Veranstalter eines jährlich entfachten Osterfeuers. Der Erlös floss in die Kameradschaftskasse. Das Finanzamt meinte nun, die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr hätten, indem sie das Osterfeuer veranstalteten und über ihre Kasse abrechneten, stillschweigend einen nichtrechtsfähigen Verein gegründet. Deswegen erließ das Finanzamt Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbeträge für einen Zeitraum von sechs Jahren, die festgesetzten Steuern summierten sich auf über 20.000 Euro. Die Freiwillige Feuerwehr erhoffte sich Hilfe vom FG Hamburg, denn sie meinte, in der Durchführung des Osterfeuers liege keinesfalls eine steuerpflichtige Geschäftstätigkeit. Das FG Hamburg hat die Steuerbescheide aufgehoben.
Nach Auffassung des Finanzgerichts haben die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei der Veranstaltung der Osterfeuer und auch bei dem Verkauf von Speisen und Getränken im Rahmen des ihnen durch landesrechtliche Bestimmungen übertragenen Ehrenamtes und somit als Angehörige der zuständigen Behörde für Inneres und Sport gehandelt. Die Veranstaltung eines Osterfeuers liege als kulturelles und soziales Ereignis in dem hoheitlichen Aufgabenkreis, der den Freiwilligen Feuerwehren Hamburgs per Gesetz übertragen worden sei. Jede Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr sei durch die Hamburger Verordnung über die Freiwilligen Feuerwehren zudem verpflichtet, zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse einzurichten. Da Veranstaltungen wie das Osterfeuer über die Brauchtumspflege hinaus der Information der Bevölkerung sowie der Selbstdarstellung der Freiwilligen Feuerwehr und der Mitgliederwerbung dienten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder der Wehr durch die Durchführung einer solchen Veranstaltung stillschweigend einen eigenständigen, nichtrechtsfähigen Verein gründen würden selbst dann nicht, wenn mit dem Fest der Aufgabenkreis der Feuerwehr tatsächlich überschritten worden wäre. Denn auch dann hätte die Freiwillige Feuerwehr noch immer als Teil der Innenbehörde gehandelt, der sie per Gesetz eingegliedert sei; eine Steuerpflicht sei auch deswegen nicht gegeben.
Das FG Hamburg hat die Revision zum BFH zugelassen. Da die Revisionsfrist noch läuft, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

(Hier noch das Urteil im Volltext)

Beachten muss man (mal wieder) zwingend die Brandschutzgesetze der Länder, die Hamburger Rechtssprechung ist damit, auch wenn es zum Bundesfinanzhof gehen sollte, nicht generell anwendbar. Der BFH hat z.B. 1996 in einem ähnlichen Fall aus NRW grundlegend anders entschieden.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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Geändert von Sebastian K. [22.03.14 14:37] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar =

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 22.03.2014 14:37 Seba7sti7an 7K., Grafschaft

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