alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse


1. Werkfeuerwehr
2. Wehrführer
3. Wasserförderung
LSG 4/400; Leichtschaumgenerator (DDR)
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaKein Versicherungsschutz bei einem Sturz bei einer Beerdigung11 Beiträge
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg790573
Datum18.06.2014 16:43      MSG-Nr: [ 790573 ]3958 x gelesen
Infos:
  • 18.06.14 euerwehr: Kein Versicherungsschutz bei einem Sturz bei einer Beerdigung

  • hallo,

    Geschrieben von Alexander H.Mmh, Wenn der WF bei der nächsten Übung vor der Beisetzung gesagt hätte " Es ist Beerdigung vom Kameraden XY, Wir stellen das letzte Geleit. Wer geht mit / hat Zeit?" Dann wäre es eine Dienstveranstaltung gewesen oder etwa nicht?
    ich denke eher nicht :-(

    In den Entscheidungsgründen hat das Gericht folgendes ausgeführt:

    ... Der Versicherungsschutz eines Mitglieds der freiwilligen Feuerwehr umfasst hierbei nicht lediglich die zum eigentlichen Feuerwehrdienst gehörenden Tätigkeiten (wie allgemeine Brandbekämpfung, Absperrungen, Übungen, Hilfeleistungen bei Verkehrsunfällen), sondern auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken der Feuerwehr wesentlich dienen (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.1966 2 RU 92/63 = juris, Rdnr. 18; BSG, Urteil vom 29.11.1990, a.a.O., Rdnr. 25). Hierzu rechnen etwa Veranstaltungen, die der Werbung der Freiwilligen Feuerwehr als Institution dienen oder sonstige der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltungen, die wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit der freiwilligen Feuerwehr dienen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2008 L 17 U 123/07 = juris, Rdnr. 22). Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, dass die unfallbringende Tätigkeit in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammen hängt. Es muss ein innerer Zusammenhang bestehen, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Maßgebend ist damit die Zuordnung zum "Unternehmen Feuerwehr", die wertend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.1990, a.a.O., Rdnr. 26 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rdnr. 22). ...

    Soweit ich das verstanden habe dient die Beerdigung nicht der Öffentlichkeitsarbeit.

    Ein Unfall beim Tag der offenen Tür dürfte dagegen abgesichert sein.

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

    Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

    << [Master]antworten>>
    flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
    Beitrag weiterempfehlen

     ..

    0.089


    Kein Versicherungsschutz bei einem Sturz bei einer Beerdigung - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt