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Strafgesetzbuch
Bayrisches Feuerwehrgesetz
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaLöschmeister wehrt sich gegen Geldstrafe16 Beiträge
AutorAdol8f H8., Rosenheim / Bayern792242
Datum22.07.2014 12:25      MSG-Nr: [ 792242 ]3347 x gelesen

Geschrieben von Steffen W.Rein rechtlich gesehen eigentlich doch.

Geschrieben von StGB § 303 Sachbeschädigung (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Im entsprechenden Einzelfall sollte die Rechtswidrigkeit aber nicht gegeben sein:


Geschrieben von BayFwG Art. 24
Heranziehung von Personen und Sachen
(2) 1 Feuerwehrleute und andere Hilfskräfte dürfen Sachen entfernen, die den Einsatz behindern;(...)


Somit sehe ich hier keine Sachbeschädigung im Sinne des Strafgesetzes.

Audiatur et altera pars.

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Geändert von Adolf H. [22.07.14 12:26] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar =

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