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Rubrik | Kommunikationstechnik | zurück | ||
Thema | Integrierte Leitstelle in Ludwigsburg: Technik funktioniert noch nicht | 44 Beiträge | ||
Autor | Norb8ert8 P.8, Stuttgart / Baden- Württemberg | 793034 | ||
Datum | 03.08.2014 01:20 MSG-Nr: [ 793034 ] | 14252 x gelesen | ||
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Kann mir im Zusammenhang mit dem RD- Gesetz in BW einer folgende Frage beantworten: In §2 (1) heißt es dort: " Das Innenministerium schließt auf Landesebene mit dem Arbeiter-Samariter-Bund, dem Deutschen Roten Kreuz und seiner Bergwacht Württemberg, der Johanniter-Unfall-Hilfe und dem Malteser-Hilfsdienst, ferner mit der Deutschen Rettungsflugwacht, der Bergwacht Schwarzwald und der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft sowie bei Bedarf mit anderen Stellen (Leistungsträger) Vereinbarungen über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes..." Was ist mit den "anderen Stellen", die bei Bedarf auch einbezogen werden können? Sind das "nur" gGmbHs der benannten Organisationen oder "echte" Private, wie teilweise in Karlsruhe. Falls dem so wäre, dann kommt mit §2(3) ein Problem zustande, denn dort heißt es: "Soweit die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht nach Absatz 1 sichergestellt ist, ist die Versorgung Pflichtaufgabe der Landkreise und Stadtkreise..." Sprich: Wenn es gut läuft, dann darf der Anbieter ungestört Gewinn machen, wenn es nicht so gut läuft, dann ist der Kreis dran, weil der RD muss immer funktionieren. Gleich selber machen ist dem Kreis aber nicht erlaubt, er kann also auch keine eigenen Strukturen für den sich vielleicht abzeichnenden Fall des Versagens des Leistungsträgers aufbauen. Der Leistungsträger hat die Kreise also voll in der Hand. Sehe ich das so richtig? | ||||
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