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Technisches Hilfswerk
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RubrikTHW zurück
ThemaÜbertragungsnetzbetreiber und Techn. Hilfswerk vereinbaren Kooperation - war: FüKom35 Beiträge
AutorLinu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt793707
Datum13.08.2014 11:15      MSG-Nr: [ 793707 ]3645 x gelesen
Infos:
  • 13.08.14 Bundestag - kleine Anfrage: Kooperation zwischen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Deutschen Bahn AG
  • 12.08.14 THW: Übertragungsnetzbetreiber und THW vereinbaren Kooperation

  • Geschrieben von Thorsten H.Ich finde es interessant, was das THW da alles so macht.
    Ich lese in der Beantwortung der Anfrage genau drei vertraglich festgelegte operative Maßnahmen: Dreimal die Besetzung von Hilfszügen. Diese sind aber auch nicht im Kooperationsvertrag mit der Bahn enthalten, sondern sind gesonderte Verträge.

    Vielleicht sollte ich einmal anhand der THW-Abrechnungsverwaltungsvorschrift (nur nach bestem Wissen und Gewissen) herausstellen, welche verschiedenen Typen von Einsätzen es im THW gibt:

    - Anforderungen einer Amtshilfe, bzw. Anforderung durch die für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen in Katastrophenfällen (o.ä.):
    -- es werden Auslagen berechnet, also Sätze, die nicht die Abschreibungen für die Technik beinhalten

    - Technische Hilfeleistungen im Zusammenhang mit einer Anforderung, aber außerhalb der Amtshilfe, z.B. Aufräumarbeiten nach der Unterstützung der Feuerwehr bei der Brandbekämpfung:
    -- räumlicher oder zeitlicher Zusammenhang muss gegeben sein
    -- die Hilfeleistung wird auf ausdrücklichen Wunsch des Begünstigten durchgeführt
    -- für die Hilfeleistung liegt kein Amtshilfeersuchen vor
    -- es werden Kosten berechnet, also Sätze, bei denen die Abschreibungen für die Technik mit anfallen

    - Technische Hilfe im Rahmen einer Vereinbarung:
    -- mit einem Träger öffentlicher Aufgaben (kommune, Landkreis, öffentliche Unternehmen)
    -- längerfristig als eine punktuelle Anforderung, vertraglich explizit vereinbart
    -- muss eine Aufgabe zur Gefahrenabwehr beinhalten
    -- Vertrag kann vom Standard abweichende Kostenregelungen festlegen
    -- enthält immer einen Bundesvorbehalt, dass die vertragliche Aufgabe gegenüber anderen Anforderungen abgewogen werden kann

    - Sonstige technische Hilfeleistungen:
    -- jede natürliche oder juristische Person kann Vertragspartner sein
    -- Hilfeleistung fällt in keine der anderen Kategorien
    -- die Anforderungen aus den anderen Kategorien sind vorrangig wahrzunehmen
    -- schriftliche Anforderung erforderlich
    -- die Aufgabe muss i.d.R. der Ausbildung der Helfer förderlich sein
    -- es werden die Kosten berechnet
    -- es muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK/HWK vorliegen, bzw. bei öffentlichen Auftraggebern die Bestätigung, dass keine Angebote für eine Ausschreibung eingegangen sind

    Hier die Verordnung im Volltext.

    Die Höhe der Auslagen und Kosten ergibt sich in der Regel aus der THW-Abgechnungsverordnung.

    Aus den Verordnungen ist auch ersichtlich, dass die berechneten Sätze unter gewissen Bedingungen gemindert oder erlassen werden können. Auch kann tlw. die Zahlungspflicht vom Anforderer auf den direkt Begünstigten übergehen.

    Geschrieben von Thorsten H.Und dass dadurch offensichtlich auch eine nicht kleine Summe an Geld bewegt wird.
    Glaube mir: Davon wird der Bund nicht und auch kein einzelner OV reich.

    MfG (Mit fränkischen Grüßen)
    Linus

    (Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.)

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