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RubrikAusbildung zurück
ThemaAlkohol bei Feuerwehrs - war: Beobachtungen in einem Gruppenführerlehrgang59 Beiträge
AutorKlau8s S8., München / Bayern794954
Datum06.09.2014 09:24      MSG-Nr: [ 794954 ]9197 x gelesen
Infos:
  • 06.09.14 ZEIT: Keine Pubertäten!

  • Promillegrenzen für Beamte im Dienst

    In der Sammlung der Rechtsprechung von
    Claussen und Czapski heißt es:
    »Nach § 54 Satz 1 BBG (Bundesbeamtengesetz) muss sich der Beamte mit voller,Hingabe seinem Beruf,widmen. Das bedeutet,dass er sich mit allen körperlichen und geistigen Kräften für seinen Beruf einzusetzen und sich deshalb im Dienst beim Genuss von Alkohol größte Mäßigung aufzuerlegen hat. Nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen ist bereits eineverhältnismäßiggeringfügige Alkoholbeeinflussung geeignet, die Leistungsfähigkeit eines Menschen, insbesondere die Kritik und Konzentrationsfähigkeit,
    aber auch das Reaktionsvermögen und das Verantwortungsgefühl merklich zu beeinfl ussen. Die Disziplinargerichte haben in ständiger Rechtsprechung die Grenze, von der ab regelmäßig eine
    Pfl ichtverletzung vorliegt, bei 0,5 Promille angesetzt. Dabei kommt es nicht darauf an, dassAusfallerscheinungen festgestellt wurden oder ein besonderer Ansehensschaden eingetreten ist. Entscheidend ist vielmehr die auch bei geringfügigem Alkoholgenuss bestehende Gefährdung dienstlicher
    Belange durch die Einschränkung
    der Leistungsfähigkeit.«
    Claussen/Czapski: Alkoholmissbrauch im öffentlichenDarf der Arbeitgeber eine Überprüfung des Alkoholspiegels anordnen?
    Der Wunsch des Arbeitgebers, mit Hilfe klarer Fakten dem Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen, ist nachvollziehbar, aber diesem Begehren stehen die im Grundgesetz verankerten
    Grundrechte des Arbeitnehmers entgegen:
    »Eine Blutprobe im Auftrag des Arbeitgebers durch den Werksarzt ausgeführt,würde das Grundrecht des Beschäftigtenauf körperliche Unversehrtheit verletzen
    (GG Art. 2 Abs. m2).

    Auch ein angeordneter Röhrchentest würde einen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Beschäftigten bedeuten
    (GG Art. 2 Abs. 1) und ist deshalb ebenfalls nicht zulässig. Selbst wenn die Feststellungdes Blutalkoholspiegels mittels Röhrchen in einer Betriebsvereinbarungfestgelegt ist, können Beschäftigte nicht zu einem solchen Test gezwungen werden.
    Aus der Verweigerung des Tests darf nicht automatisch auf eine Alkoholisierung des Beschäftigten und eine daraus resultierende Unfallgefahr geschlossen werden, denn die Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Er muss (für eine verhaltensbedingte Kündigung; die Verfasserin) nachweisen, dass der Beschäftigte infolge übermäßigen Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel nicht mehr zur Erbringung seiner Arbeitsleistung imstande ist. Dies wäre objektiv aber nur durch Harnproben und Blutuntersuchungen möglich. Der Arbeitnehmer bzw. die
    Arbeitnehmerin kann sich nur freiwillig zu einem Bluttest oder einer Alkoholmat-Messung bereit erklären.
    Eine mit Zustimmung des Arbeitnehmers durchgeführte Alkoholmat-Messung kann bei der Feststellung des Alkoholisierungsgrades sowohl zur Belastung wie auch zur
    Entlastung des Arbeitnehmers beitragen
    (BAG, Urteil v. 26. 01. 1995, 2 AZR 649/94).

    Dies wird sicher dazu führen, dass sich Arbeitnehmer faktisch nur einer Alkoholkontrolle unterziehen werden, wenn sie sich hiervon Entlastung versprechen. Unzutreffend wäre es, hieraus den generellen
    Schluss zu ziehen, dass die Weigerung für eine stärkere Alkoholisierung spricht. Dennoch, die Weigerung kann ein Indiz für stärkere alkoholische Beeinfl ussung sein.
    Das Bundesarbeitsgericht trifft mit seiner Entscheidung letztlich eine Güterabwägung und wertet zu Recht die Integritätder Persönlichkeit des Arbeitnehmers höher als die Kontrollmöglichkeit des
    Arbeitgebers.«
    Fleck / Wienemann: BR-Info 2/96,

    Verhaltensbedingte Kündigung bei Alkoholmissbrauch

    Es sind bis auf wenige Ausnahmen, in denen der Gesetzgeber Kontrollen zulässt die Unfallverhütungsvorschriften, die das Handlungsfeld für Führungskräfte abstecken. Gelegentliche,
    ehrliche Schilderungen von Vorgesetzten zeigen, dass sie sich in der Praxis schwertun, nach den beschriebenen
    Verfahren zu reagieren. Häufig werden nur in Extremfällen Maßnahmen grades sowohl zur Belastung wie auch zur
    Entlastung des Arbeitnehmers beitragen
    (BAG, Urteil v. 26. 01. 1995, 2 AZR 649/94).
    koholmissbrauch
    Es sind bis auf wenige Ausnahmen, in
    denen der Gesetzgeber Kontrollen zulässt
    die Unfallverhütungsvorschriften,
    die das Handlungsfeld für Führungskräfte
    abstecken. Die Vorgehensweisen sind
    beschrieben im Kapitel: Wie sollten Personalverantwortliche
    handeln, wenn Beschäftigte
    akut nicht mehr arbeits- bzw.
    dienstfähig sind? (Seite 39). Gelegentliche,
    ehrliche Schilderungen von Vorgesetzten
    Häufig werden nur in Extremfällen Maßnahmen ergriffen.In Zweifelsfällen sind sie bereit, die
    von ihnen als alkoholisiert eingestuften Beschäftigten zwar aus dem Gefahrenbereich herauszunehmen, die Auseinandersetzung des Nach-Hause-Schickens, womöglich verbunden mit weiteren Konsequenzen, aber eher zu vermeiden.
    Um die Motivation der Führungskräfte zu verstärken, in diesem schwierigen Handlungsfeld
    noch intensiver Verantwortung zu übernehmen, sollen die Wirkungen des
    Alkohols auf die körperliche und seelische
    Verfassung und damit auf die Arbeits- und Verkehrssicherheit dargestellt werden.

    Wie sagt man, wenn ein längerer Zeit spricht, ohne etwas wirklich zu sagen, wenn einer nichts Wichtiges sagt, keine Inhalt hat, eher lässt er die Zeit vergehen?
    'ramble on' Led Zeppelin II 1969

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