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Grundgesetz
RubrikÖffentlichkeitsarbeit zurück
ThemaDu und dein Unfall sind im Internet    # 58 Beiträge
AutorRalf8 K.8, Köln / NRW795237
Datum11.09.2014 10:23      MSG-Nr: [ 795237 ]15698 x gelesen
Infos:
  • 08.09.14 Wikipedia: Recht am eigenen Bild
  • 08.09.14 Wikipedia: Pressefreiheit

  • Geschrieben von LG Essen.Jedoch überwiege bei Abwägung der Rechtsgüter das Interesse des Klägers. Denn die Ereignisse seien eher lokaler Natur, so dass nur ein begrenztes Informationsinteresse bestehe.

    Genau das ist einer der springende Punkt, den ich an Einsatzstellen auch nicht nachvollziehen kann!

    Pressefreiheit - ja!
    Aber: Ist es für eine seriöse und objektive Berichterstattung unbedingt notwendig, Unfallopfer zu fotografieren? Wird der Informationsumfang der Berichterstattung dadurch "zensiert", dass das Unfallopfer nicht abgelichtet werden darf? Meiner Meinung nach Nein!

    Für eine objektive und umfängliche Berichterstattung ist es doch mehr als ausreichend, wenn alle zur Verfügung stehenden Informationen zum Unfall der Presse bereit gestellt werden und darüber hinaus unverfängliche Bilder angefertigt werden dürfen - Totale der Einsatzstelle, Einsatzfahrzeuge, Einsatzpersonal etc.
    Bilder von Opfern haben m.E. überhaupt keinen Nährwert im Sinne der objektiven und umfänglichen Berichterstattung - insbesondere wenn es sich um poplige Verkehrsunfälle handelt und nicht um ein politisches und zeitgeschichtliches Ereignis wie 9/11.

    Beim Anfertigen von "Opferbildern" geht es ausschließlich um die Befriedigung von wirtschaftlichen Interessen der Blaulichtreporter. Und da MUSS Art. 1 (1) GG einfach DEUTLICH höher bewertet werden.

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