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Thema | Was darf ich in Garage bewahren ? | 12 Beiträge | ||
Autor | Fran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern) | 795380 | ||
Datum | 14.09.2014 10:45 MSG-Nr: [ 795380 ] | 2956 x gelesen | ||
Hallo Klaus, Einzelgarage ist im Regelfall unspektakulär, die ist wie das EFH vorprogrammierter akzeptierter Totalschaden. Notfalls wurde sie, weil eh verfahrensfrei, genauso verfahrensfrei zum Raum ohne eigene Feuerstätte < 75 m^3 umgenutzt. Aber auch bei Einzelgaragen hab ich schon erlebt, dass einer die Reihenfertiggaragen aus Stahlbeton insgesamt als Mittelgaragen bewertet hat. Aus den nordrheinwestfälischen Sonderbauten werd ich aber nicht schlau. Man kann ja die Vorschriftenanzahlenflut auch eindämmen, indem man alles bzw. vieles oder auch nur manches in eine Vorschrift reinpackt, aber wer sagt, wann was in NRW Sonderbau ist? Eine klare Definition wie in Art. 2 Abs. 4 BayBO (mal abgesehen von der Bauaufsichts-Angstnummer 20) kann ich für NRW nicht finden, mit dem Par. 54 BauO kannst da nicht viel anfangen. Vielleicht gibts hier ja einen NRW-VBler, der dazu was erklären kann. Sind denn in Gebäuden elektrische Betriebsräume einzelne Sonderbauten im Normalbau, oder ist dann alles Sonderbau, und sind dann auch die EFH, die auf der Sammelgarage stehen, Sonderbau, und braucht man für Nicht-Sonderbauten keinerlei Angaben zum Brandschutz zu machen? Interessant, dass sich da die Baurechtsentwicklung so von den anderen Bundesländern unterscheidet. Gibts da irgendeinen besonderen Grund? Grüßla, FP Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, bei denen ich beruflich oder ehrenamtlich tätig bin. Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit Besucht uns unter: Feuerwehr Hilpoltstein Frühdefibrillation - Laiendefibrillation im BRK-Kreisverband Südfranken LFV Bayern - Fachbereich 4: Vorbeugender Brandschutz Informationen aus dem Fachbereich 4 VB | ||||
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