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Rubrik | Katastrophenschutz | zurück | ||
Thema | Neuer SW-KatS | 433 Beiträge | ||
Autor | Hans8-Jo8ach8im 8Z., Berlin / Berlin | 795651 | ||
Datum | 18.09.2014 08:57 MSG-Nr: [ 795651 ] | 341483 x gelesen | ||
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Geschrieben von Neumann T. Gibt's eigentlich ein 'Normgelände' in dem ein 'Normfahrer' mit einem Fahrzeug durchkommen muss, damit es als 'Geländegeeignet' oder 'Geländegängig' eingestuft wird? Oliv arbeitet tatsächlich mit Norm-Parcours. Für die Feuerwehren ist EU-weit festgelegt, daß ein geländegängiges Fahrzeug in der Gewichtsklasse M - 27° Steigung schaffen muß, also 60%. (Das heißt: Feststellbremse muß das Fahrzeug in der 60%-Steigung halten, anfahren aus dem Stand in der Steigung, anschließend das Gefälle ohne Benutzen der Betriebsbremse hinunterfahren.) - Böschungswinkel vorn und hinten von 35° haben muß - einen Rampenwinkel von 30° haben muß - 40 cm Bodenfreiheit haben muß, mit Ausnahme von - 30 cm unter den Achsdifferentialen (gemessen wird nicht am leeren Fahrzeug, sondern beim ungünstigsten Lastzustand) - nach dem Auffahren auf diagonal versetzte Blöcke von 25 cm Höhe voll funktionsfähig sein muß (also: Aufbau kratzt nicht am Fahrerhaus, Rolläden gehen auf und zu, oder auch eine Ladebordwand - da gibt es so manche, die das nicht schafft). Diese Anforderungen an Geländegängigkeit erfüllen deutlich weniger als 1% der deutschen Feuerwehrfahrzeuge. Die Brandenburger Unimog-TLF vielleicht, und noch ein paar wenige weitere Fahrzeuge, aber alle anderen sind im Feuerwehrsinne nicht geländegängig. Die größte Gruppe der geländegängigen Fahrzeuge in Europa sind sicherlich die französischen Norm-CCF. Neben der "Geländegängigkeit" gibt es in der Europanorm noch die "Geländefähigkeit", was auf die Fähigkeit hinausläuft, Holzabfuhrwege zu befahren. Für die Geländefähigkeit gelten softere Regeln. Für Gewichtsklasse M: - 17° Steigung, also 38%. Das ist an sich nicht schlimm, aber der Weg hinunter ohne Betriebsbremse dürfte bei so manchem Fahrzeug spannend werden. - Böschungswinkel vorn und hinten 23°. - Rampenwinkel 18° - 30 cm Bodenfreiheit, mit Ausnahme von - 23 cm unter den Achsdifferentialen - Auffahren auf diagonal versetzte Blöcke von 20 cm Was es in der EN 1846 nicht gibt, ist eine Regelung zur Leistungsfähigkeit der Bereifung. Es existiert nur die allgemeine Festlegung, daß genug Platz für alle Reifen sein muß, die für das Erfüllen des Einsatzzwecks notwendig sind. | ||||
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