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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | Anforderung WAB (Container) Straßenverkehr | 20 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 797082 | ||
Datum | 16.10.2014 19:20 MSG-Nr: [ 797082 ] | 2865 x gelesen | ||
Im Gegensatz zum Aufstellen von VZ wird ja mit dem Abstellen des AB keine Anordnung erteilt. Deswegen würde ich das eher so wie das Abstellen eines Dienst-Kfz betrachten und durchaus als von den Sonderrechten gedeckt ansehen. Allerdings wird man im Rahmen von Absatz acht wohl eine Kenntlichmachung nach dem Stand der Technik nicht unterlassen dürfen. Also entweder die Warnmarkierung (nur innerorts, meine ich??) oder eben eine Absperrung nach "wie immer"... | ||||
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