Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Feuerwehreinsatz in der Pause. | 24 Beiträge |
Autor | Fran8k A8., Ilbesheim / Rheinland-Pfalz | 798265 |
Datum | 07.11.2014 13:27 MSG-Nr: [ 798265 ] | 11178 x gelesen |
Infos: | 07.11.14 Biss in Currywurst schmeckt Stadt nicht 07.11.14 Landesfeuerwehrverband beklagt fehlende Unterstützung
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Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
LBKG 13§
Abs. (2) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen durch ihren Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile, insbesondere keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis, erleiden; § 18 a Abs. 2 GemO gilt entsprechend. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Gemeinde, bei Einsätzen auch während der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit, entfällt für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen die Pflicht zur Arbeitsleistung. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte einschließlich aller Nebenleistungen, Zulagen und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie aller freiwilligen Arbeitgeberleistungen fortzugewähren, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Privaten Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt; öffentliche Arbeitgeber haben keinen Erstattungsanspruch. Satz 4 gilt entsprechend für Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014 - 1065 -) in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist.
Also was soll der Quatsch? Die Standverwaltung und auch der Anwalt des Klägers sollten mal ins LBKG schauen!
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