Rubrik | Atemschutz |
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Thema | Sicherstellung von PA / Ausrüstung nach Unfällen im Feuerwehreinsatz | 3 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 798505 |
Datum | 11.11.2014 21:27 MSG-Nr: [ 798505 ] | 1667 x gelesen |
Feuerwehrdienstvorschrift
Ich gehe davon aus, dass im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft nicht tätig geworden ist.
Damit gilt die allgemeine Festlegung der FwDV 7, die vielleicht nicht so bekannt ist wie sie sein sollte; deswegen hier nochmal zitiert:
Falls mit einem Atemschutzgerät ein Unfall passiert, ist der Öffnungszustand des Ventils zu kennzeichnen und schriftlich festzuhalten (auch Anzahl der Umdrehungen bis zum Schließen des Ventils). Der Behälterdruck ist ebenfalls schriftlich festzuhalten. Das Atemschutzgerät (einschließlich des Atemanschlusses) ist sicherzustellen. Unfälle oder Beinaheunfälle sind dem Leiter der Feuerwehr zu melden
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