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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Entwurf neues FwG für NRW | 31 Beiträge | ||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 799298 | ||
Datum | 26.11.2014 09:40 MSG-Nr: [ 799298 ] | 13266 x gelesen | ||
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Hallo, aus erster Sichtung eine kleines allgemeines Potpourri... § 1 (2) 2.: Ist dann jeder Einsatz mit besetztem Krisenstab bzw. sogar nur FEL schon eine Katastrophe? Ich kenne da bisher nur andere Definitionen zur Katastrophe... § 6 (3): Trägergemeinschaft der FLB: das wird sehr spannend § 10 (2) das ist kaum besser als die bisherige Lösung und birgt immer viel Konfliktpotential, umso mehr, wenn z.B. ein hauptamtlicher BM (A 7) gleichzeitig ehrenamtlicher WF ist! § 22 ff bzw. 52: Es fehlen wieder alle relevanten Regelungen zur Abrechnung der Unterstützungseinsätze (von der DLK mit Rettungskorb, der Tragehilfe mit dem HLF/KEF bis hin zum Kran mit Mulde für Schwerlastpatienten etc.). Ich hatte mir hier mehr erhofft (oder soll das alles ins RettG?). § 28 (1): gibt es in NRW noch getrennte Leitstellen? § 28 (5): Es ist "der Funkverkehr" aufzuzeichnen. Was ist das künftig, wenn neben dem analogen (mit seinen 1 - 3 Kanälen) auch noch der digitale dazu kommt, der auf 1 - zig Gruppen läuft? Welche davon MÜSSEN aufgezeichnet werden, oder wirklich ALLE? § 39 (2): Muss ich dann wirklich z.B. einen TM 52 oder ein sonstiges Spezialgerät wie das LUF 60 z.B. der BF DO oder BF K bzw. eine Sondereinheit wie die Löschwasserrückhaltung aus Wuppertal oder die ATF aus Köln jeweils nur über die BezReg anfordern? ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | ||||
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