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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Beschlagnahmung von Geräten/Fahrzeugen für den Einsatz | 34 Beiträge | ||
Autor | Stef8an 8L., Muehlheim am Main / Hessen | 799418 | ||
Datum | 28.11.2014 14:36 MSG-Nr: [ 799418 ] | 14689 x gelesen | ||
Hi, wenn ich mich nicht irre, HBKG §64 Absatz 5. § 64 Einschränkung von Grundrechten Nach Maßgabe dieses Gesetzes können eingeschränkt werden die Grundrechte 1. der körperlichen Unversehrtheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen), 2. der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen), 3. der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 6 der Verfassung des Landes Hessen), 4. der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) und 5. der Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 45 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen). Das ist ausschließlich meine Meinung, sie entspricht in keinem Falle die Meinung der Feuerwehr | ||||
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