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Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaBeschlagnahmung von Geräten/Fahrzeugen für den Einsatz34 Beiträge
AutorStef8an 8L., Muehlheim am Main / Hessen799418
Datum28.11.2014 14:36      MSG-Nr: [ 799418 ]14689 x gelesen

Hi,

wenn ich mich nicht irre,

HBKG

§64 Absatz 5.

§ 64
Einschränkung von Grundrechten
Nach Maßgabe dieses Gesetzes können eingeschränkt werden die Grundrechte
1. der körperlichen Unversehrtheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes,
Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen),
2. der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 5 der Verfassung
des Landes Hessen),
3. der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 6 der Verfassung des Landes
Hessen),
4. der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung
des Landes Hessen) und
5. der Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 45 Abs. 1
der Verfassung des Landes Hessen).

Das ist ausschließlich meine Meinung, sie entspricht in keinem Falle die Meinung der Feuerwehr

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