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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Beschlagnahmung von Geräten/Fahrzeugen für den Einsatz | 34 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Fürth / Hessen | 799419 | ||
Datum | 28.11.2014 15:08 MSG-Nr: [ 799419 ] | 13573 x gelesen | ||
Geschrieben von Stefan L. wenn ich mich nicht irre, § 49 Satz 2 ist es eigentlich... Auf Anforderung der Gesamteinsatzleitung oder der technischen Einsatzleitung sind dringend benötigte Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Tiere, die zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder zur Beseitigung einer öffentlichen Notlage geeignet und erforderlich sind, von jeder Person zur Verfügung zu stellen. Viele Grüße Christian Meine Meinung und nicht die meiner Feuerwehr! besucht die Feuerwehr Steinbach "Die Feuerwehrmannschaft hat sich für ihre Verrichtungen gut einzuüben, so daß jedes einzelne Mitglied sämmtliche ihm zugewiesene Arbeiten mit der nöthigen Sicherheit und Kennntniß ausführen kann" (Übungsbuch, Dienst- und Sanitätsvorschriften für Feuerwehren im Großhergzogtum Hessen, 1891) | ||||
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