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Saarländisches Brand und Katastrophenschutz Gesetz
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaBeschlagnahmung von Geräten/Fahrzeugen für den Einsatz34 Beiträge
AutorTim 8B., St. Ingbert / Saarland799423
Datum28.11.2014 15:25      MSG-Nr: [ 799423 ]12579 x gelesen

Ich gehe davon aus, du meinst die Nutzung beziehungsweise Inanspruchnahme als Einsatzmittel. Eine Beschlagnahme ist eine Form der Sicherstellung eines Gegenstands, in der Regel um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden, zum Schutz des rechtmäßigen Eigentümers vor Verlust oder Beschädigung oder zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung. Bzw. die strafprozessuale Beschlagnahme von Beweismitteln etc.

Sollte normalerweise in den jeweiligen Brandschutzgesetzen der Länder geregelt sein, für mich ist es das Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG), hierin steht u.a.:




SBKG, Abschnitt 9 - Pflichten der Bevölkerung

§ 39 Hilfeleistungspflichten

(3) Auf Anforderung der Einsatzleitung oder einer Katastrophenschutzbehörde sind dringend benötigte Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge, Geräte, Materialien, Betriebsstoffe, maschinen oder bauliche Anlagen von jeder Person zur Verfügung zu stellen.




Im Ländle seh ich grade ist das Thema nicht so explizit reingeschrieben. Da müsste man sich jetzt zum Finden der Legaldefinition schon ein bisschen reinlesen. Das Katastrophenschutzgesetz BaWü ist hier schon eindeutiger:




§ 27 LKatSG; Pflichten der Inhaber von Fahrzeugen und Geräten; Instandsetzungen

(1) Die Eigentümer, Besitzer und Halter von Fahrzeugen aller Art, Zugtieren, Maschinen, Werkzeugen, Anlagen, Einrichtungen, Geräten und sonstigen geeigneten Hilfsmitteln haben zu dulden, dass diese sowie deren Zubehör auf Anordnung der Katastrophenschutzbehörde, des technischen Leiters des Einsatzes oder seines Beauftragten für die Katastrophenbekämpfung und für die unmittelbar anschließende vorläufige Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden in Anspruch genommen werden.
(2) Wer in seinem Geschäftsbetrieb üblicherweise Instandsetzungen vornimmt, kann während eines Katastropheneinsatzes insbesondere zur sofortigen Instandsetzung von Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten herangezogen werden. Er hat dabei im Rahmen seines Geschäftsbetriebs auch erforderliche Ersatz- und Zubehörteile sowie Betriebsmittel zu liefern.




Die eben bereits erwähnte Einschränkung von Grundrechten resultiert lediglich aus dem Zitiergebot. Da Grundrechte nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG nur durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden dürfen, dies aber durchaus notwendig sein kann, (beispielsweise die Einschränkung der Freiheit der Person bei einer Festnahme), gibt es einen entspr. Gesetzesvorbehalt. Erfolgt eine solche Einschränkung, muss das Grundrechte einschränkende Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG das/die Grundrecht/e unter Angabe des Artikels nennen.
Der zum Thema passende Paragraph in Hessen, welcher u.a. Grundrechte einschränkt, ist der da:




§ 49 HBKG; Hilfeleistungspflichten

(2) Auf Anforderung der Gesamteinsatzleitung oder der technischen Einsatzleitung sind dringend benötigte Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Tiere, die zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder zur Beseitigung einer öffentlichen Notlage geeignet und erforderlich sind, von jeder Person zur Verfügung zu stellen.




Bei all der Sache, von wegen "dank diesem Gesetz schränke ich Ihnen hiermit die Grundrechte ein!" aber bitte auch an den GMV und die Verhältnismäßigkeit der Dinge denken! Trotz allem gibt es immer noch ein Übermaßverbot. Das ist nämlich auch irgendwo geregelt durch die Schrankenschranken.
Nein, hat nix mit Baden-Baden zu tun, heißt wirklich so! An dieser Stelle finde ich immer wieder interessant, welche Wortschöpfungen die juristische Fachsprache so zu Tage fördert...


Freundliche Grüße!

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss.
Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen ein Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.

OVG Münster, AZ 10 A 363/86 vom 11.12.1987

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Geändert von Tim B. [28.11.14 15:33] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar =

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