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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Beschlagnahmung von Geräten/Fahrzeugen für den Einsatz | 34 Beiträge | ||
Autor | Helg8e K8., Sulzbach/Main / Bayern | 799434 | ||
Datum | 28.11.2014 17:03 MSG-Nr: [ 799434 ] | 11359 x gelesen | ||
Hallo, in der Tat ist das Feuerwehrgesetz BW nicht ganz so eindeutig in dieser Frage wie andere Feuerwehrgesetze. Wie aber bereits angeklungen, lässt sich meiner Meinung nach aus § 30 Abs. 4 ein Heranziehen von Fahrzeugen rechtfertigen: Geschrieben von ---Feuerwehrgesetz (FwG) in der Fassung vom 2. März 2010---
Ist zwar umständlich formuliert, wenn wundert es aber im Juristendeutsch! Leider hab ich keine Ausführungsverordnung zum Gesetz gefunden, und auch der Kommentar von Kohlhammer läßt den §30 unkommentiert. Eventuell hackst du nochmal bei der Feuerwehrschule deines ZF-Lehrgangs nach. Gruß | ||||
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