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Feuerwehrgesetz
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaBeschlagnahmung von Geräten/Fahrzeugen für den Einsatz34 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP799459
Datum29.11.2014 11:29      MSG-Nr: [ 799459 ]10359 x gelesen

Geschrieben von Florian B.Davon ab: Ich durfte bereits mehrmals in das Vergnügen kommen über Grundrechtsbeschänkungen beschult zu werden. Geht durchaus in 15 Min.Oh, Entschuldigung Herr Prof. ;-)
Dann sind die Feuerwehrführungskräfte und erst recht die Verwaltungsmenschen ziemlich dämlich, wenn die so viel Zeit einplanen müssen.

Geschrieben von Florian B. Die Frage ist wo in der Gesetzgebung es verankert ist das man Sachen "beschlagnahmen"kann. Lösung: §36 BwFG. Oder nicht???Wenn die Frage lautet "Darf man unter Ausblendung aller möglicher Voraussetzungen bzw. der Annahme, dass diese einfach mal gegeben sind?", ist "Ja" in Rechtsfragen eine simple Antwort.
Wenn das aber reicht, und die Voraussetzungen keinen interessieren, frage ich mich, ob man sich hier demnächst auch bei anderen Fragestellungen lediglich darauf beschränkt, oder die üblichen "Das Problem ist ja eigentlich ein anderes"-Beiträge kommen. Dem Fragesteller erstmal gepflegt eins überbügeln geht ja so auch, nicht wahr?

Ach ja: Geschrieben von Florian B.das man Sachen "beschlagnahmen"kann. Lösung: §36 BwFG. Oder nicht???Mir würden sich hier außer einer dezent über deine 15-Min-Schulungen hiausgehende Grundrechtsprüfung wegen § 36 zunächst mal zwei Fragen stellen:
- Sehen die Regelungen im entsprechenden Polizei- und/oder Ordnungsbehördengesetz eine Beschlagnahme vor, die hier vorzuziehen wäre?
- Warum regelt das FwG BW rund um die § 30 Hilfeleistungsansprüche von Dritten, sogar mit Entschädigungsfolgen, und wird die eigentlich im Bezug auf Art. 14 überflüssige Zitierformel im § 36 dann dadurch eine Auffangregelung, damit der Feuerwehr in BaWü trotzdem genügend Autos und Trecker zur Verfügung stehen?

Im Einsatz würde mir das aber auch am Hut vorbeifliegen, man kann auch lieb fragen "kann ich mal ihr Auto haben", und die Polizei lieb bitten "Ey Männer, wo is ein Auto?". Eine feuerwehrseitige Beschlagnahme (= gegen den Willen des Besitzers/Inhabers) mit allen möglichen Folgen kann man dann immer noch überlegen, wenn alle Stricke reißen. Ob diese so praktisch überhaupt durchführbar wäre, ist die andere Frage.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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