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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Beschlagnahmung von Geräten/Fahrzeugen für den Einsatz | 34 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 799460 | ||
Datum | 29.11.2014 11:35 MSG-Nr: [ 799460 ] | 10439 x gelesen | ||
BVerfG hat das Zitiergebot so nach und nach definiert und ausgelegt, dass es faktisch nur noch bei 5 Grundrechten überhaupt eine Bedeutung hat. Der Art. 14 fällt da raus, weil Satz 1 zum einen abschließend geregelt ist, und zum anderen der Gesetzesvorbehalt in Satz 2 schon direkt und ausdrücklich folgt. Da sagt das BVerfG vereinfacht, weil das Zitiergebot Art. 19 vorrangig eine Erinnerungsfunktion an den Gesetzgeber über die Bedeutung der Grundrechte darstellen soll, wird es in diesem Fall überflüssig, weils im Grundrecht selber ja schon so eindeutig ist. Wenn man die Artikel ohne Zitiergebot trotzdem zitiert, ist das aber auch kein Problem. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | ||||
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