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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaBeschlagnahmung von Geräten/Fahrzeugen für den Einsatz34 Beiträge
AutorHans8-Jo8ach8im 8Z., Berlin / Berlin799503
Datum30.11.2014 21:32      MSG-Nr: [ 799503 ]9752 x gelesen

Geschrieben von André S.das steht in dem Skript drin und recht eindeutig und auf den Einsatzfall zu übertragen.

Dort steht:

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5. EINSCHRÄNKUNG VON GRUNDRECHTEN (§ 36 FWG)
Das Feuerwehrgesetz erlaubt unter gewissen Umständen die Einschränkung von Grundrechten.
Die Freiheit der Person nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) kann im Einsatz einge-
schränkt werden.
Anordnungen, die der Technische Einsatzleiter oder die von ihm beauftragten Personen treffen, hat
jeder an der Einsatzstelle Anwesende zu befolgen (§ 30 Absatz 3 FwG). Dies gilt nicht für dienstlich
anwesende Angehörige der Aufsichtsbehörden (z.B. KBM) und für Personen, die im Rahmen der Ge-
fahrenabwehr gesetzliche Aufgaben außerhalb des Feuerwehrgesetzes (z.B. Polizei und Rettungsdienst)
wahrnehmen.
Daneben kann der Bürgermeister, ein Beauftragter des Bürgermeisters, der Technische Einsatzleiter
oder ein beauftragter Angehöriger der Feuerwehr volljährige, körperlich dazu fähige Personen ver-
pflichten, bei Bränden und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten (§ 30 Absatz 2 FwG). Dies darf
aber nur geschehen, wenn nicht ausreichend Einsatzkräfte vor Ort sind und für die erforderlichen
Tätigkeiten keine feuerwehrtechnischen Kenntnisse benötigt werden. Von daher sind herangezogene
Personen nur für Hilfstätigkeiten zu verwenden. Dazu gehört zum Beispiel das Füllen von Sandsäcken.
Abgelehnt werden kann die Verpflichtung nur, wenn eine erhebliche eigene Gefahr droht oder andere
wichtige Pflichten wie sie zum Beispiel bei einem Arzt auftreten können, verletzt werden müssten.

=================

Jetzt vergleiche ich den Text mit der Frage des Threaderöffners:

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Darf ich dann bei darf dann auch bsp. einen Traktor zum Transport von Gegenständen beschlagnahmen?
Oder ein Auto, etc??

Bitte auch mit Verweis auf das jeweilige Gesetz zum belegen

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Ich kann nicht erkennen, daß die Frage, wie weit ein Beschlagnahmerecht geht, dort beantwortet wird. Um vom erbetenen Verweis auf eine Rechtsquelle erst gar nicht zu reden.

Auch im Gesetz sehe ich bisher nur die vage Ankündigung einer Möglichkeit
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§ 36 Einschränkung von Grundrechten
Zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr können auf Grund dieses Gesetzes die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), die Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

=================
daß auf Grundlage des Gesetzes Grundrechte eingeschränkt werden könnten, aber bisher keine Rechtsverordnung oder dergleichen, die das auch tut.


Geschrieben von André S.Nur Beschlagnahme gibt es wohl nicht (mehr) in dem Bundesland.

"Es wird lediglich die Frage nicht beantwortet." ;-)


Geschrieben von André S.Und so hart das klingt:
Wer im Feuerwehreinsatz Einsatzleiter sein will/muss, der muss seine Rechte und Pflichten kennen. Ich war auch sehr verwundert über die Frage.


Wenn Philipp in seinen Ausbildungsunterlagen und im Gesetz zu seiner Frage nichts gefunden hat, könnte er doch einfach in einem Fachforum fragen. Dort wird man ihm mit Sicherheit konstruktiv weiterhelfen können.

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