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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaBeschlagnahmung von Geräten/Fahrzeugen für den Einsatz34 Beiträge
AutorHans8-Jo8ach8im 8Z., Berlin / Berlin799504
Datum30.11.2014 21:58      MSG-Nr: [ 799504 ]9711 x gelesen

Nachtrag:

Geschrieben von Hans-Joachim Z.Auch im Gesetz sehe ich bisher nur die vage Ankündigung einer Möglichkeit
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§ 36 Einschränkung von Grundrechten
Zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr können auf Grund dieses Gesetzes die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), die Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.
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daß auf Grundlage des Gesetzes Grundrechte eingeschränkt werden könnten, aber bisher keine Rechtsverordnung oder dergleichen, die das auch tut.


Augenfällig ist, daß das Gesetz den Raum der Möglichkeiten für diese Grundrechtseinschränkungen für Grundstückseigentümer recht detailliert beschreibt:
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(1) Die Eigentümer und Besitzer der von einem Schadensereignis nach § 2 Abs. 1 betroffenen Grundstücke, baulichen Anlagen und Schiffe sind verpflichtet, den Angehörigen der Feuerwehr und den auf Weisung des Technischen Einsatzleiters beim Einsatz tätigen Angehörigen anderer Einrichtungen und Organisationen sowie sonstigen beim Einsatz dienstlich tätigen Personen den Zutritt zu ihren Grundstücken, baulichen Anlagen und Schiffen und deren Benutzung für Lösch- und Rettungsarbeiten zu gestatten sowie Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken oder in ihren baulichen Anlagen gewonnen werden können, auf Anforderung für die Lösch- und Rettungsarbeiten zur Verfügung zu stellen und ihre hierfür verwendbaren Geräte zur Benutzung zu überlassen. Sie haben ferner die vom Technischen Einsatzleiter im Interesse geeigneter Entfaltung der Lösch- und Rettungsarbeiten und zur Verhütung weiteren Umsichgreifens eines Brandes angeordneten Maßnahmen wie Räumung von Grundstücken und baulichen Anlagen, Beseitigung von Pflanzen, Fahrzeugen, Maschinen, Einfriedungen, Gebäudeteilen und Gebäuden zu dulden.
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Wenn der Gesetzgeber dies für die Grundstücksbesitzer schön auseinanderklamüsert, die Besitzer von Gerätschaften außerhalb des Gefahrenbereichs aber mit keiner Silbe erwähnt, dann würde ich (sofern nicht noch jemand eine andere Rechtsquelle findet) die Originalfrage des Threaderöffners
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Auf dem ZF-Lehrgang wurde mal gesagt:

Was für die Feuerwehr im Einsatz erfolderlich ist kann beschlagnahmt werden für die Zeit des Einsatzes.


Frage:
Darf ich dann bei darf dann auch bsp. einen Traktor zum Transport von Gegenständen beschlagnahmen?
Oder ein Auto, etc??

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einstweilen mit "Nein" beantworten wollen.


(Daß der Feuerwehr im realen Leben in wenigstens 95% der Fälle auch außerhalb des Rechts geholfen werden wird, ist dem Fragesteller vermutlich bekannt.)

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