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Rubrik | Techn. Hilfeleistung | zurück | ||
Thema | Zulassung Säbelsäge | 52 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Fürth / Hessen | 800332 | ||
Datum | 16.12.2014 08:17 MSG-Nr: [ 800332 ] | 16744 x gelesen | ||
Geschrieben von Pascal S. das hat nichts mit deutschehanderwerkswerkzeugzertifizierungskammerzertifiziertes, hauptsächlich die DIN VDE 0740 bzw. EN 50144, Und genau dies bestätigt doch der Hersteller mit der CE Kennzeichnung!? Einhaltung der geltenden Richtlinien und Normen. Und dementsprechend kann und darf das Werkzeug in Europa vertrieben werden. Die GS umfasst ja nicht wirklich die kompletten Anforderungen der CE-Konformität. In dem Moment, in dem ich als Nutzer ein Wekrzeug mit CE Kennzeichnung kaufe, kann (und muss) ich davon ausgehen, dass die entsprechend geltenden Normen und Richtlinien eingehalten werden. Im Bereich des Maschinenbaus wird das gerne nochmal von Externen überprüft, machen bei mir z.B. einige meiner Kunden, andere verlassen sich auf die Konformitätserklärung alleine. Bei ner Borhmaschine mache ich das nicht, die kaufe ich, egal ob beim Fachhandel oder im Internet im guten Glauben. Nicht mehr und nicht weniger. Geschrieben von Pascal S. Bei einem Unfall mit diesem Werkzeug, welcher in dem Zusammenhang mit der Maschine steht, z.B. Stromunfall durch Überspannung etc. wird die BG die Leistungen verweigern. Und wird erstmal meine Nachweise der Prüfung nach BGV A3 anfordern. Da muss das nämlich auffallen. Passiert es bei der IBN, dann ist das eben "Pech gehabt". Oder überprüft ihr bei jedem Werkzeug, das ihr bekommt die KOnformität? Oder verlasst ihr euch nicht vielleicht dann doch einfach auf die Angaben? Dass das nix bringt zeigt wunderbar das Beispiel Hanrath. EIn paar gute Stiefel zur Zertifizierung gebracht, danach nur noch Schrott geliefert.... Viele Grüße Christian Meine Meinung und nicht die meiner Feuerwehr! besucht die Feuerwehr Steinbach "Die Feuerwehrmannschaft hat sich für ihre Verrichtungen gut einzuüben, so daß jedes einzelne Mitglied sämmtliche ihm zugewiesene Arbeiten mit der nöthigen Sicherheit und Kennntniß ausführen kann" (Übungsbuch, Dienst- und Sanitätsvorschriften für Feuerwehren im Großhergzogtum Hessen, 1891) | ||||
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