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Thema | Bootsführer war:RTB 1 - Für und Wider der unterschiedlichen Boote / Neubeschaffung | 48 Beiträge | ||
Autor | Linu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt | 801365 | ||
Datum | 01.01.2015 20:29 MSG-Nr: [ 801365 ] | 12797 x gelesen | ||
Geschrieben von Henning K. Da es sich bei dem hier diskutierten Boot nicht um ein Sportboot handelt Es handelt sich zwar bei den Booten der BOS nicht um Sportboote, sie dürfen aber gemäß § 7 Abs. 4 BinSchPatentV mit dem entsprechenden Sportbootführerschein gefahren werden, sofern sie kürzer als 15 m sind. Daneben gilt § 4 Abs. 3 Punkt b) BinSchPatentV, wonach u.a. Boote des Zivil- und Katastrophenschutzes und der Feuerwehr unter 15 m mit einem amtlichen Berechtigungsschein geführt werden dürfen, der bei den einschlägigen Ausbildungsstellen zu bekommen ist. (Und wobei m.W. mindestens die Anforderungen des SBF gestellt werden.) Dass wir über die Bundeswasserstraßen sprechen, hatte ich vorausgesetzt, im Thread geht es um einen Kanal. Dass teilweise auf Gewässern abweichende Vorschriften gelten ist klar, aber mit einem Äquivalent zum Sportbootführerschein sollte man da i.d.R. weit kommen. MfG (Mit fränkischen Grüßen) Linus (Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.) | ||||
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