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| Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Überweisung | 12 Beiträge | ||
| Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 802388 | ||
| Datum | 14.01.2015 14:59 MSG-Nr: [ 802388 ] | 4063 x gelesen | ||
Da gibt es verschiedene Möglichkeiten: - Ist derjenige hauptamtlich bei der Feuerwehr? Dann wäre es der letzte des Monats (falls Angestellter) oder der erste (falls Beamter). - Ist er nur ehrenamtlich, könnte er Aufwandsentschädigungen für bestimmte Funktionen erhalten (Führungskräfte z.B.), die werden i.d.R. auch zum ersten bzw. letzten ausgezahlt. - Hat er Ansprüche aus Verdienstausfällen o.ä. und macht das per Antrag geltend, gibt es i.d.R. keine festen Auszahltermin. Da kommt das Geld eben je nach Antragsbearbeitung. Allerdings nimmt die Wahrscheinlichkeit, dass jemand zum Begleichen von Schulden erst Geld "von der FF" bekommen muss, von der ersten zu den anderen beiden Varianten deutlichst ab... "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | ||||
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