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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Änderung StGB - Auswirkung Einsatzstellenfotos | 6 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 803433 | ||
Datum | 05.02.2015 09:51 MSG-Nr: [ 803433 ] | 3686 x gelesen | ||
hallo, Geschrieben von Rene S. Hat dies gar Auswirkungen auf die Presse? eher keine, weil: ... (4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen. ... Quelle: StGB § 201a Der "neue" Knackpunkt ist ja daß nun schon das Photographieren bzw. das Filmen an sich unter Strafe gestellt wird. Das ist neu. Bisher konnten nur die Zeitgenossen die solche Bilder auch veröffentlicht bzw. weitergegeben haben belangt werden. Die Zielrichtung dieses § geht da in Richtung der "Gaffer" aber nicht in Richtung der Presse. Die ist ja ausdrücklich zumindest teilweise davon ausgenommen. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Jürgen M. [05.02.15 09:52] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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