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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | § 12 Abs. 2 - Es dürfen sich keine Nachteile ergeben. | 11 Beiträge | ||
Autor | Uwe 8S., Bürstadt / Hessen | 804777 | ||
Datum | 26.02.2015 12:28 MSG-Nr: [ 804777 ] | 4150 x gelesen | ||
Geschrieben von Alexander K. Nun gibt es zwei Meinungen: Zusätzlich biete ich Meinung drei und vier: Meinung 3: Der Chef hat keine Möglichkeit die Mitwirkung in der Feuerwehr zu verbieten. Und im konkreten Einsatzfall hat er keine Möglichkeit die Mitwirkung am Einsatz zu untersagen. Somit ist er gezwungen die Aussage "Bin mal eben weg zur Feuerwehr." zu akzeptieren und durch Organisation seines Betriebes das Risiko Feuerwehreinsatz des Mitarbeiters genau so wie das Risiko Herzinfakt des Mitarbeiters auszugleichen. Meinung 4: Der Chef hat immer Recht und wird jemanden, der über die Keule Gesetz kommt bei passender Gelegenheit aus einem nominell anderen Grund dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. [ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen* Uwe S. *) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen | ||||
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