alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

RubrikRecht + Feuerwehr zurück
Thema§ 12 Abs. 2 - Es dürfen sich keine Nachteile ergeben.11 Beiträge
AutorUwe 8S., Bürstadt / Hessen804777
Datum26.02.2015 12:28      MSG-Nr: [ 804777 ]4150 x gelesen

Geschrieben von Alexander K.Nun gibt es zwei Meinungen:

Zusätzlich biete ich Meinung drei und vier:

Meinung 3: Der Chef hat keine Möglichkeit die Mitwirkung in der Feuerwehr zu verbieten. Und im konkreten Einsatzfall hat er keine Möglichkeit die Mitwirkung am Einsatz zu untersagen. Somit ist er gezwungen die Aussage "Bin mal eben weg zur Feuerwehr." zu akzeptieren und durch Organisation seines Betriebes das Risiko Feuerwehreinsatz des Mitarbeiters genau so wie das Risiko Herzinfakt des Mitarbeiters auszugleichen.

Meinung 4: Der Chef hat immer Recht und wird jemanden, der über die Keule Gesetz kommt bei passender Gelegenheit aus einem nominell anderen Grund dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen.

[ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen*

Uwe S.

*) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen

Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

<< [Master]antworten>>
flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
Beitrag weiterempfehlen

 ..

2.736


§ 12 Abs. 2 - Es dürfen sich keine Nachteile ergeben. - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt