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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | § 12 Abs. 2 - Es dürfen sich keine Nachteile ergeben. | 11 Beiträge | ||
Autor | Oliv8er 8B., Köln / NRW | 804859 | ||
Datum | 28.02.2015 00:55 MSG-Nr: [ 804859 ] | 1996 x gelesen | ||
Hallo. Sofern Du an Einsätzen teilnimmst entfällt die Verpflichtung deine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Ein Fernbleiben von der Arbeit würde somit überhaupt nicht vorliegen. Der AG hat dich in dieser Zeit freizustellen unter Fortzahlung deines sonst erzielten Entgelts (z.B. Zahlung von Schicht- oder Feiertag-, Bereitschaftszulagen), da dir aus der Feuerwehrtätigkeit kein Nachteil entstehen darf. Dies findet ebenfalls Anwendung auf die Teilnahme an Übungen sowie "sonstigen Diensten auf Anforderung der Geimeinde" (z.B. BSW). Wie hier schon mehrfach erwähnt sollte dies im Dialog erfolgen. Gruß Olli | ||||
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