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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Dienstanweisung verbietet teilweise die Teilnahme am Einsatzdienst | 65 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 805029 | ||
Datum | 03.03.2015 14:04 MSG-Nr: [ 805029 ] | 21875 x gelesen | ||
Geschrieben von Marco B. Wie sieht denn die rechtliche Situation hier aus ? Zum aktuellen NBrandSchG habe ich gerade die Kommentierung nicht im Zugriff. Liegt im Feuerwehrhaus. Vom vorherigen habe ich mir mal den Kommentar zu § 11 (4) angeschaut: Dort werden die Dienstpflichten, unter anderem die Teilnahme an Einsätzen erwähnt. Weiter darunter: "Art und Umfang der Dienstpflichten können in einer von der Gemeinde zu erlassenden Dienstanweisung und in einem Dienstplan näher geregelt werden." Schätze mal, dass dies im Sinne noch weiter gilt. Die Gemeinde kann also durchaus so etwas erstellen. Gucke aber auch gerne später noch mal in die aktuelle Kommentierung. Geschrieben von Marco B. Ich bekomme vom Einsatz mit, darf aber nicht mit weil es eine Dienstanweisung so will. Grundsätzlich: Ist ja gut, dass Du dich so engagierst. Bedenke aber bitte, dass hier viele Leute mitlesen. Du hast die Dienstanweisung im Wortlaut zitiert. Somit dürfte die Gemeinde in der das gilt alsbald Kenntnis davon bekommen. Deswegen vielleicht einen Gang zurück schalten. Ist ein Tipp - muss aber keine Beachtung finden. Gruß Christian Bergmann Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr www.feuerwehr-neuenhaus.de Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Christian B. [03.03.15 14:05] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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