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Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, ersetzt seit 25. Juni 2009 die GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn) und die GGVBinSch (Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt)
RubrikABC-Gefahren zurück
ThemaTransport(-behälter) kontaminiertes Ölbindemittel20 Beiträge
AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg806664
Datum04.04.2015 19:34      MSG-Nr: [ 806664 ]7415 x gelesen

Da hätten wir z.B. das Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie die GGVSEB i.V.m. ADR.

Beispiele für den Transport kontaminierter Ölbinder (Dieselkraftstoff / Motoröl):

Abfallschlüsselnummer 150202 (Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher
und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind).

UN 3175, Feste Stoffe, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten, n.a.g. (enthält Dieselkraftstoff / Motoröl), Klasse 4.1, Klassifizierungscode F1, Verpackungsgruppe II, Zettel 4.1

Die UN-Nummer kann variieren, je nachdem welcher Stoff aufgenommen wurde.

Hinweise bekommst du bei deinem Entsorger.

Grüße
Udo Burkhard
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