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Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, ersetzt seit 25. Juni 2009 die GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn) und die GGVBinSch (Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt)
RubrikABC-Gefahren zurück
ThemaTransport(-behälter) kontaminiertes Ölbindemittel20 Beiträge
AutorStef8an 8 S.8, Haar / Bayern806709
Datum06.04.2015 11:44      MSG-Nr: [ 806709 ]4797 x gelesen

Hallo Christian,

das kann man die Entsorgung betreffend sicher so handhaben. Wenn man ein Schreiben des zuständigen Entsorgers hat ist man damit wohl auf der sicheren Seite.

Unberührt davon bleiben aber die Transportvorschriften GGVSEB und ADR für den Transport des gebrauchten Ölbinders zurück ins Gerätehaus, zum Entsorger oder wohin auch immer.

Da dies nicht mehr unter die Bedingungen einer "Notfallbeförderung" durch die Feuerwehr fällt, sind rein rechtlich die entsprechenden Vorschriften anzuwenden. Insbesondere Kennzeichnung der Behälter, Beförderungsdokumente etc.

Dass das in der Praxis fast immer anders gehandhabt wird und wo klein Kläger auch kein Richter ist, weiß ich. Rein rechtlich führt man aber einen Gefahrguttransport (meiste wohl in begrenzter Menge) mit allen entsprechenden Pflichten durch.

Bei entsprechendem gebrauchten Chemikalienbinder kann das je nach adsorbierter Chemikalie sogar bis zum benötigten "ADR Schein" incl. Fahrzeugkennzeichnung gehen.

Viele Grüße

Stefan

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