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Rubrik | ABC-Gefahren | zurück | ||
Thema | Transport(-behälter) kontaminiertes Ölbindemittel | 20 Beiträge | ||
Autor | Stef8an 8 S.8, Haar / Bayern | 806713 | ||
Datum | 06.04.2015 12:30 MSG-Nr: [ 806713 ] | 4662 x gelesen | ||
Hallo Jürgen, da wenige Abfälle extra in der ADR gelistet sind (Die genannte UN 3175 für brennbare Stoffe ist z.B. so ein Sonderfall) sind Abfälle grundsätzlich weitgehend so zu behandeln wie die zugrundeliegenden Stoffe. Wie gesagt, bei gebrauchtem Ölbinder kann man meisten unter der 3175 arbeiten. Das muss dann entsprechend gekennzeichnet sein und man hat gemäß der "1000 Punkte Regel" als Transportkategorie 2 einen Multiplikator von 3, womit sein eine Höchstmenge von 333 kg ohne ADR-Schein, Fahrzeugkennzeichnung etc. ergibt. Bei besagten Chemikalienenbindern ergibt sich die Freigrenze dann entsprechend der eingestuften Transportkategorie von 3 (1000 kg), 2 (333 kg), 1 (20 kg) oder eben Transportkategorie 0 (0 kg). Gerade bei Stoffen der Kategorien 1 und 0 (sehr selten) kann man dann da ggf. schon mal schnell reinfallen. Viele Grüße Stefan | ||||
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