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Strafgesetzbuch
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RubrikÖffentlichkeitsarbeit zurück
ThemaFeuer! Alarm für Wache 2222 Beiträge
AutorKatj8a R8., Köln / NRW807731
Datum03.05.2015 23:19      MSG-Nr: [ 807731 ]12026 x gelesen
Infos:
  • 04.05.15 Neufassung von § 201a StGB

  • Hi,

    Geschrieben von Michael L.Das würde mich aber echt wundern wenn sich die Feuerwehr Hamburg so in die Nesseln setzten würde und sich angreifbar macht.

    Das ist erstmal das Problem des Kameramanns und nur indirekt das der Feuerwehr. Aber da die Taten gem. § 205 StGB nur auf Antrag verfolgt werden, müssten also die Betroffenen erstmal was davon mitbekommen. Das könnte auch genauso gut laufen nach dem Motto: "Wo kein Kläger, da kein Richter..."

    Fakt ist, dass die Aufnahme im ersten Moment sicher unbefugt erstellt werden, denn man weiß ja gar nicht, ob im Nachhinein der Betroffene (bzw. bei der nicht erfolgreichen Reanimation seine Angehörigen) die Einwilligung erklären. Und wenn die Einwilligung verweigert wird, dann sind die Aufnahmen erstellt und der Tatbestand verwirklicht.

    Viele Feuerwehren nutzen die Änderungen des § 201a StGB, um Ihren Einsatzkräften bereits das Anfertigen von Einsatzbildern zu verbieten bzw. weisen auf die nunmehrigen strafrechtlichen Konsequenzen hin, siehe auch aktueller Hinweis in der Brandschutz. Damit soll eigentlich genau verhindert werden, dass solche Bilder in die Öffentlichtkeit gelangen. Dass man parallel in einer Reportage dann solche Bilder per Fernsehen in die Öffentlichkeit trägt, finde ich inkonsequent. Aber Arte hat vermutlich weniger Reichweite als Facebook oder youtube...

    Gruß
    Katja

    "Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky




    Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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