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| Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
| Thema | Entfernung von Wohnort zum Arbeitsplatz #
| 29 Beiträge | ||
| Autor | Dani8el 8R., Peine / Niedersachsen | 808138 | ||
| Datum | 20.05.2015 14:10 MSG-Nr: [ 808138 ] | 9971 x gelesen | ||
Tach. geschrieben von Fabian W.: Dazu habe ich eine andere Meinung. Aber das darf ich ja (Art. 5 GG *Grins*). Meinungen darfst Du haben wie Du möchtest, denken auch. Aber "denkst Du", "glaubst Du", "hast eine andere Meinung", oder hast Du auch irgendetwas Belastbares? Nun ja, diese Schlussfolgerung klingt zwar gut, aber sie stimmt nicht. Aha. Bist Du Jurist, wissenschaftlich mit Grundrechtsfragen befasst? Ich meine: Du haust das hier alles mit einer absoluten Gewissheit raus... Die Wohnsitzregelung wird bei einigen BFs zwar gefordert, dennoch ist sie vor Gericht nur schwer durchzusetzen. Irgendein Urteil, eine Entscheidung dazu? Wurde ja hier inzwischen bereits mehrmals angefragt. Das Beamtenrecht sieht das übrigens etwas anders als Du (habe mich da mal kurz reingelesen): Die - eine strege - Residenzpflicht (im "preußischen Sinne" - Wohsitznahme am Dienstsitz) für alle Beamte gibt es schon lange nicht mehr. Sehr wohl aber kennt das Beamtenrecht immer noch Wohnsitzregelungen, siehe § 72 Bundesbeamtengesetz - Wahl der Wohnung (ehemals offensichtlich § 74; so gleichlautend auch in den Länderbeamtengesetzen vorhanden). Ausdrücklich werden bezüglich des Abs. 2 des § 72 immer Beamte der Berufsfeuerwehr genannt (und höchstrichterlich - Bundesverfassungsgericht (übrigens bzgl. Polizei), Bundesverwaltungsgericht - wird das offensichtlich auch nicht beanstandet). Habe da einen Kommentar gefunden, der besagt: "Sollten es dienstliche Verhältnisse erfordern, kann er angewiesen werden, in bestimmter Entfernung von Seiner Dienstelle oder in einer Dienstwohnung zu wohnen ([...] z.B. bei einem Beamten der Berufsfeuerwehr)." Sonst stehen da auch noch ein paar interessante Sachen - zu weiteren Einschränkungen der Rechte der Beamten - und unter anderem final auch zu Deinem Einwand bzgl der Freizügigkeit: Geschrieben von Fabian W.: Schließlich ist eine derartige Regelung ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte (Art 11 GG). Sieht der Kommentar ebenfalls geringfügig anders: "Die §§ [...] limitieren in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die grundgesetzlich geschützte Freizügigkeit (Art. 11 I GG) des Beamten, um eine ordnungsgemäße Erfüllung des Dienstbetriebs sicherzustellen." So weit also dazu... Gruß Daniel
Geändert von Daniel R. [20.05.15 14:10] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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