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Feuerwehr
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaHessen: Schutzparagraph 11229 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP808460
Datum27.05.2015 15:02      MSG-Nr: [ 808460 ]7674 x gelesen
Infos:
  • 24.01.16 HMdIS: Zeichen der Solidarität - Schutzschleife
  • 27.05.15 Gesetzesantrag im Wortlaut

  • Geschrieben von Norbert P.Lies dir die Diskussionen um Verkehrsabsicherung bei Veranstaltungen durch. Könnte man machen. Aber wieso lesen wir uns nicht der Einfachheit halber zuerst einfach mal den Gesetzesentwurf durch? Dann könnten wir herausfinden, dass von Thomas M.Dienst ist Dienstfalsch ist. Dienst ist da nämlich überhaupt nicht gleich Dienst, und die einen müssen gar nicht "im Dienst" sein um in den Bereich des geplanten Paragraphen zu kommen, während bei den anderen längst nicht alles Dienst ist, was dienstlich ist.

    Geschrieben von Uwe S.Wenn ich zur Absicherung eines Radrennens in der THW-Uniform auf der Straße stehe,...erfüllst du nicht die Voraussetzungen des (geplanten) § 112. Denn tätliche Angriffe auf "Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes" müssen "bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not" erfolgen. Gemeine Gefahr liegt zwar bei manchen Radfahrern durchaus vor, aber das ist hier damit eher nicht gemeint.

    Wärst du als THW-Ehrenamtler aber gleichzeitig Polizeibeamter, und gehst dort gerade deinem Hobby/Ehrenamt in der Freizeit nach, und wirst mit freundlichem Hinweis "Blöder Bulle, hast du etwa letzte Woche meinen Nachbarn geblitzt?" von einem Harakiri-Radrennfahrer über den Haufen gefahren, würde das wiederum wohl unter den geplanten Paragraphen fallen.

    Und da auch mein Kritikpunkt an diesem Entwurf, der sicher schon ein ordentlicher Schritt in die richtige Richtung ist, aber wenn er so umgesetzt wird wohl noch etwas gerichtliche Auslegung erfahren dürfte:
    Geschrieben von Norbert P.ein Angriff auf einen fahrzeugputzenden FA auf dem Hof des Gerätehauses Die größte Wahrscheinlichkeit bieten solche Situationen nicht, aber denkbar ist es schon. Nehmen wir einen simplen Unwettereinsatz, FW pumpt ein paar Keller aus, Einsatzleiter legt die Reihenfolge der Keller fest. Bei Oma Erna (93, alleinstehend, Rollatorraserin, ansonsten nett) wird nach einem Tässchen Kaffee auch noch kurz der Teppich zum Trocknen auf den Balkon gelegt. Bei dem daneben wohnenden mündigen Wutbürger Bernd (37, Bodybuilder, vom Staat ist eh alles doof, außer die monatlichen Zahlungen, die größtenteils in BVB-Fanartikel und Promille angelegt werden) schafft die Tauchpumpe aber die letzten anderthalb cm Wasser in der leeren Garage nicht, und der arme Mann muss selber trockenwischen. Es kommt zu leichten Diskussionen...
    Kurz nachdem der BVB den Pokal gegen Wolfsburg haushoch verloren hat, geht Bernd leicht alkoholisiert am Feuerwehrhaus vorbei, wo Einsatzleiter Wolfgang mit Wolfsburg-Trikot gerade das LF vom letzten Dreck befreit. Da die Diskussionen hier nicht mehr mit einer Staffel, sondern nur im kleinen Kreis geführt werden müssen, haut Bernd ihm mit den Worten "Beim nächsten Mal machst du Ar*** richtig sauber!" mal eben eins über die Nuss.
    Dienstlicher Bezug des Angriffs? Ja. Strafbewehrt nach dem (geplanten) § 112? Nein...
    Und angesichts solcher oder solcher Fälle könnte man hier m.M.n. ruhig noch einen Halbsatz reinbasteln, der auch solche dienstlichen Tätigkeiten unter den härteren Schutz stellt, ohne gleich die feuerwehrlichen Parkplatzwächter, Trinkzugbegleiter oder auch "vom Kegelclub gestellte Ordner für's Dorffest" darunter zu fassen.

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
    Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
    (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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    Geändert von Sebastian K. [27.05.15 15:09] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar =

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