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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaHessen: Schutzparagraph 11229 Beiträge
AutorNorb8ert8 P.8, Stuttgart / Baden- Württemberg808469
Datum27.05.2015 18:29      MSG-Nr: [ 808469 ]7358 x gelesen
Infos:
  • 24.01.16 HMdIS: Zeichen der Solidarität - Schutzschleife
  • 27.05.15 Gesetzesantrag im Wortlaut

  • Die Formulierung "bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende" gefällt mir nicht. Sie lässt die Frage offen, wann ein FM denn genau "Hilfeleistender" ist. Wird die Wiederherstellung der Ausrückbereitschaft nach dem Einsatz, also das Fahrzeugputzen, auch noch erfasst, oder ist die Hilfeleistung beendet, wenn die Folgen des Unglücksfalls oder der Not oder der Grund für die Gefahr beseitigt sind?

    Besser gefiele mir der Satz: "Ebenso wird bestraft, wer Angehörige der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not tätlich angreift"

    Um es anders zu sagen: Ich stoße mich an der neumodischen Bezeichnung "Hilfeleistende". Sie macht die Abgrenzung des Straftatbestands in meinen Augen unpräzise. Sind FA am Übungsabend dann "Spritzenübende"?

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