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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Hessen: Schutzparagraph 112 | 29 Beiträge | ||
Autor | Norb8ert8 P.8, Stuttgart / Baden- Württemberg | 808469 | ||
Datum | 27.05.2015 18:29 MSG-Nr: [ 808469 ] | 7358 x gelesen | ||
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Die Formulierung "bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende" gefällt mir nicht. Sie lässt die Frage offen, wann ein FM denn genau "Hilfeleistender" ist. Wird die Wiederherstellung der Ausrückbereitschaft nach dem Einsatz, also das Fahrzeugputzen, auch noch erfasst, oder ist die Hilfeleistung beendet, wenn die Folgen des Unglücksfalls oder der Not oder der Grund für die Gefahr beseitigt sind? Besser gefiele mir der Satz: "Ebenso wird bestraft, wer Angehörige der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not tätlich angreift" Um es anders zu sagen: Ich stoße mich an der neumodischen Bezeichnung "Hilfeleistende". Sie macht die Abgrenzung des Straftatbestands in meinen Augen unpräzise. Sind FA am Übungsabend dann "Spritzenübende"? | ||||
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